Die Verzugszinsen für Beiträge bei der Gebietskrankenkasse (GKK) betragen ab 1.1.2017 3,38% (anstatt bisher 7,88 %). Maßgebend für die Höhe der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz zuzüglich 4 %. Dieser beträgt minus 0,62 %.
Diese wesentliche Absenkung gilt für ab 2017 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge, also auch für solche aus Abgabenprüfungen für Jahre vor 2017.
Die Beiträge an die GKK müssen innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, das ist im Normalfall der 15. des Folgemonats (Ausnahme Feiertag, Wochenende), auf dem Beitragskonto der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben sein. Danach gilt noch die Respirofrist von drei Tagen. Wenn die Beiträge nach Ablauf der Respirofrist noch immer nicht auf dem Beitragskonto der Gebietskrankenkasse eingelangt sind, fallen die Verzugszinsen von 3,38 % an; diese werden jedoch ohne Berücksichtigung der Respirofrist – das heißt ab dem 16. Tag nach Fälligkeit – berechnet.
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