Durch die Veränderung der biometrischen Daten, die sogenannten Sterbetafeln, kann sich eine akute Unterdotierung von Pensionsrückstellungen ergeben, da durch die neuen Sterbetafeln die Rückstellungen zischen 4% und 8% ansteigen.
Sterbetafeln, welche für die Berechnung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen essentiell sind, werden alle zehn Jahre aktualisiert. Da im Jahr 2018 die Aktualisierung erfolgt, wurde im November 2018 eine neue Rechtsgrundlage für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht.
Was ist zu tun? Bestmögliche Schätzung
Gemäß §211 iVm §201 Z 7 UGB ist der Grundsatz der „bestmöglichen Schätzung“ bei Pensionsrückstellungen anzuwenden. Da nun aktuellere, genauere Daten über die Lebenserwartung und Auswirkung auf die haben, sind folgende Möglichkeiten gegeben:
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für die erstmalige Anwendung der neuen Sterbetafeln mit Verordnung beschlossen,
- dass der Unterschiedsbetrag unternehmensrechtlich auf 5 Jahre verteilt werden kann.
- Anstelle einer Verteilung kann die Rückstellung voll in die Bilanz eingestellt werden, und der Unterschiedsbetrag unter den aktiven Rechnungsabgrenzungen gesondert ausgewiesen werden.
Was ist der Unterschiedsbetrag?
Die Pensionsrückstellung mit alter Sterbetafel abzüglich Pensionsrückstellung mit neuer Sterbetafel ergibt den Unterschiedsbetrag.
Was ist noch zu beachten?
Die Verordnung tritt ab 1. November 2018 in Kraft und ist für Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung der Verordnung noch nicht festgestellt wurde.
Gemäß § 3 der Verordnung ist eine Ausschüttungssperre für den gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrages vorgesehen.
Außerdem ist gemäß § 4 der Verordnung im Anhang anzugeben welche Methode der Verteilung des Unterschiedsbetrages vorgenommen wurde.
Wie sieht es steuerrechtlich aus?
Der Anstieg der Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung durch die neuen Sterbetafeln wird geringer ausfallen, als im Jahresabschluss, da steuerrechtlich zwingend ein Zinssatz von 6% anzuwenden ist.
Gem § 14 Abs 13 EstG sind Unterschiedsbeträge aufgrund von Änderungen biometrischer Daten auf drei Jahre zu verteilen.
Wer ist betroffen?
Es sind nur bilanzierende Rechtsträger betroffen, welche Jubiläumsrückstellungen bilden bzw. mit ihren Arbeitnehmern leistungsorientierte Pensionszusagen abgeschlossen haben und das Veranlagungsrisiko tragen.
Info-Box: Leistungsorientierte und Beitragsorientierte Zusagen
Direkte Leistungszusagen eines Unternehmers an seine Mitarbeiter können entweder leistungs- oder beitragsorientiert sein.
Leistungsorientierte Zusagen setzen die Höhe der künftigen Leistung fest, aus dieser Festsetzung errechnet sich die notwendige Höhe der laufenden Beiträge. Das Kapitalmarktrisiko trägt das Unternehmen. Das bedeutet, dass nachgezahlt werden muss wenn der Veranlagungserfolg zur Auszahlung der versprochenen Pensionshöhe nicht ausreicht.
Bei beitragsorientierten Zusagen leistet das Unternehmen üblicherweise einen bestimmten Beitrag an eine Pensionskasse. Die Pensionshöhe und die zukünftige Entwicklung sind vom Veranlagungserfolg der Pensionskassen abhängig. Das Veranlagungsrisiko trägt der Begünstigte, weil schlechte Veranlagungsergebnisse zu Kürzungen der laufenden Pensionszahlungen führen können. Das Unternehmen zahlt nicht nach.
Für weitere Fragen stehen unsere zuständigen Ansprechpartner für Sie zur Verfügung.
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