Mit der Änderung des Tabakgesetzes tritt das lange diskutierte, generelle Rauchverbot in der Gastronomie ab dem 01. Mai 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind separate Raucherräume nicht mehr erlaubt.
Wie war die Regelung bisher?
Bisher gab es bestimmte Ausnahmen, die das Rauchen in Gastronomiebetrieben gestattet haben:
- Ein Gastronomiebetrieb verfügt über mehrere Räumlichkeiten. Der Hauptraum, in welchem Speisen und Getränke serviert werden, musste „rauchfrei“ sein. In den Nebenräumen konnte geraucht werden.
- In Lokalen kleiner als 50 m² galt kein Rauchverbot.
- Das Rauchverbot fand ebenso keine Anwendung in Lokalen mit einer Größe zwischen 50 und 80 m², in denen eine räumliche Teilung auf Grund von bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich war.
Diese Bestimmungen waren der Auslöser für zahlreiche Umbauten in der Gastronomie. Gastronomen mit Lokalen größer als 80 m² haben sich dazu entschlossen, ihre Betriebe umzubauen und eine räumliche Trennung in einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich zu schaffen. Für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen wurden Investitionen getätigt. Die getätigten Investitionen konnten über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Je nach der individuellen Abschreibungsdauer wurden diese Investitionen noch nicht vollständig steuerlich abgesetzt (Restbuchwert).
Wer kann die Prämie geltend machen?
Einen Anreiz für eine frühzeitige Umstellung auf ein Nichtraucherlokal bis 01. Juli 2016 soll eine Prämie schaffen:
- Entschließen Sie sich dazu Ihren Betrieb vorzeitig und freiwillig auf ein Nichtraucherlokal bis zum 01. Juli 2016 umzustellen, dann können Sie eine steuerliche Prämie in Höhe von 30 % geltend machen.
- Die Basis für die Prämie bildet jener Restbuchwert, für getätigte, bauliche Maßnahmen zur Trennung der Räumlichkeiten in einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich in den vergangenen Jahren.
- Herstellungsaufwendungen, welche Sie einschließlich in der Veranlagung 2015 nicht geltend gemacht haben, dürfen Sie als Basis für die Prämie heranziehen
- Beispiel: Im Jahr 2011 sind Kosten für die räumliche Trennung von Nichtraucher und Raucherbereich in Höhe von EUR 20.000,00 angefallen. Bis einschließlich 2015 wurden jährlich 3 % abgeschrieben.
- Gesamte Abschreibung 2011 – 2015: EUR 3.000,00
- Buchwert zum 31.12.2015: EUR 17.000,00
- Von diesem Restbuchwert in Höhe von EUR 17.000,00 dürfen 30 % als Prämie geltend gemacht werden.
- Die Prämie beträgt EUR 5.100,00.
- Sie können die Prämie in Rahmen der Steuererklärung 2015 oder 2016 geltend machen. Wurde das Rauchverbot bereits zum Abgabezeitpunkt der Erklärung 2015 umgesetzt, dann ist die Prämie für das Jahr 2015 zu beantragen, ansonsten im Folgejahr.
- Die Prämie gilt nicht für Betriebe, welche nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes neu geschaffen wurden. Ebenso kann keine Prämie geltend gemacht werden, wenn die Umbaumaßnahmen als Instandhaltungen nicht aktiviert, sondern direkt in den Aufwand gebucht wurden.
Unsere Empfehlung an Sie:
Haben Sie in der Vergangenheit bereits Investitionen für Nichtraucherschutzbestimmungen getätigt macht es Sinn zu überprüfen ob noch Buchwerte dieser Investitionen vorhanden sind. Aufgrund der jährlichen Abschreibung wird die Prämie jedes Jahr niedriger, daher kann es sinnvoll sein, bereits vorzeitig auf einen Nichtraucherbetrieb umzustellen.
Haben Sie noch Fragen zur Prämie für den Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben? Ihr Gastronomie Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!
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