Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) (Wir haben hier berichtet) wurde das Umsatzsteuergesetz (UStG) an den Grundstücksbegriff der EU-Mehrwertsteuerbestimmungen angepasst und bisher bestehende Verweise auf den Grundstücksbegriff gemäß Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) entfernt. Änderungen gibt es auch bei den Kriterien, welche zur Bestimmung einer sonstigen Leistung als Grundstücksleistung heranzuziehen sind.
Neu ab 1. Jänner 2017 ist, dass auch juristische Dienstleistungen (zB. von Rechtsanwälten und Notaren), die auf die Veränderung des rechtlichen Status eines bestimmten Grundstückes gerichtet sind, in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Der Leistungsort bestimmt sich dann gem. § 3a Abs 9 UStG nach dem Grundstückort, wenn die Leistung mit der Übertragung eines Grundstücks oder mit der Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken zu tun haben.
Dazu zählen zum Beispiel das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages eines Grundstücks, die Beurkundungsleistungen eines Notars sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Grundbuchseintragung.
Nicht darunter fallen Dienstleistungen, sofern sie nicht direkt mit der Begründung oder Übertragung von Eigentum oder Rechten an einem bestimmen Grundstück zusammenhängen, wie beispielsweise:
- die Rechtsberatung über die Vertragsbedingungen oder über die Streitbeilegung iZm Eigentum;
- die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder der Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht;
- Steuerberatung über Abschreibungsmöglichkeiten iZm einem Grundstück;
- Rechtsberatung in steuerlichen Fragen iZm Grundstücksveräußerungen;
- Rechtsberatung in Verbindung mit der Finanzierung eines Grundstücksverkaufs;
- Rechtsberatung iZm der Gewährung von Rechten zB. Bürgschaften, Hypotheken oder sonstige Leistungen bei Insolvenzverfahren;
Bis 2016 waren nur die Leistungen der Notare, welche im Zusammenhang mit der Beurkundung und der Kaufvertragserrichtung stehen, als Grundstücksleistung anzusehen.