Bestehendes Recht und Neuerungen in der Rechtsprechung
Wir geben Ihnen einen Überblick zur aktuellen Rechtslage zur Absetzbarkeit von Anwaltskosten als
- Betriebsausgabe oder Werbungskosten und
- Außergewöhnliche Belastung
Wie sind die unterschiedlichen Arten von Rechtsanwaltskosten steuerlich zu beurteilen und wann sind sie steuerlich absetzbar?
1. Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten
Betriebsausgaben und Werbungskosten sind
- durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben
- die Einnahmen sichernde oder erhaltende Kosten.
Es gelten folgende Grundsätze:
- Ist die Rechtsberatung aus betrieblichen Interessen erbracht worden (=Veranlassungszusammenhang) dann sind diese grundsätzlich steuerlich absetzbar!
- Aufwendungen die teilweise die betriebliche und teilweise die private Sphäre betreffen sind entsprechend aufzuteilen (=Aufteilungsgebot).
- Betreffen die Aufwendungen grundsätzlich die private Lebensführung, fördern aber gleichzeitig auch den Betrieb, sind sie zur Gänze nicht abzugsfähig (=Aufteilungsverbot).
Kategorisierung der Rechtsanwaltskosten
1.1.Abwehrkosten – Anwaltskosten zur Vermeidung drohender Schäden
Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich von den zu vermeidenden Kosten ab:
1.2. Rechtsberatungskosten
Sind absetzbar, wenn ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen werden kann:
- Beratung in Arbeits-, Versicherungs-, Kartell- und Vertragsrecht
- Einbringung betrieblicher Forderungen
- Kosten für Vertragserrichtung
1.3. Strafen und Geldbußen
Diese unterliegen dem Abzugsverbot, unabhängig von der verhängenden Institution und dem Verschuldungsgrad.
Über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit verhängte Strafen sind für den Dienstgeber Betriebsausgaben, wenn dieser sie trägt. Für den Arbeitnehmer liegen Lohnzahlungen vor.
1.4. Strafprozesskosten
sind je nach Ausgang des Verfahrens absetzbar:
Neue Entwicklungen (Bundesfinanzgerichtshof- und Verwaltungsgerichtshofjudikaturen):
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der VwGH hält daran fest, dass die Ursache für einen Strafprozess gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt. Die Prozesskosten sind somit Kosten der privaten Lebensführung und nicht absetzbar.
Allerdings erklärt der VwGH, dass Prozesskosten steuerlich absetzbar sind, wenn der Prozess unmittelbar und ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit betrifft.
Illegale Preisabsprachen und EU-Wettbewerbsverstöße
Die vorsätzliche Absprache von Kapitalgesellschaften zur Kartellbildung zielt auf die Gewinnmaximierung des Unternehmens ab. Laut VwGH ist die Festsetzung von Preisen ausschließlich im betrieblichen Interesse. Die Verteidigungskosten stellen daher abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Es bleibt abzuwarten ob der VwGH diese Rechtsprechung auch im Bereich der Einkommensteuer fortsetzt.
1.5. Verwaltungsverfahren
Wenn ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist, sind Anwaltskosten für Verwaltungsstrafverfahren als Betriebsausgaben absetzbar:
- Bauverfahren für Betriebsgebäude
- Verfahren im Gewerberecht
- Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben
- Selbstanzeige betreffend Betriebssteuern oder betriebliche Einkünfte
- Strafen für Verspätungen von Betriebspflichten z.B. verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses
1.6. Zivilprozess
Anwaltskosten für einen Zivilprozess sind grundsätzlich Betriebsausgaben
- wenn ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist und die strittigen Beträge steuerlich erfassbar sind
- die Ansprüche gegen Personengesellschaften gerichtet sind
- bei Streitigkeiten in Bezug auf den Mitgesellschafter
Die Absetzbarkeit ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist und unabhängig davon wie der Zivilprozess beendet wird (Urteil oder Vergleich).
Betrifft der Streitgegenstand allerdings eine nichtabsetzbare Gesellschafterleistung (z.B. Nachschusspflicht), sind die Kosten nicht absetzbar!
Konventionalstrafen sind keine Strafen im engeren Sinn. Wenn die Zahlung betrieblich veranlasst ist, ist sie abzugsfähig.
Besonderheiten bei Einkünften aus Vermietung Verpachtung:
Entscheidend ist, ob die Kosten die Einkünfte oder das Vermietungsobjekt an sich betreffen.
- Prozesskosten für eine Klage gegen Mietzinserhöhungen sind absetzbar
- Kosten zur Verteidigung der Eigentumsrechte und Grenzstreitigkeiten erhöhen die Anschaffungskosten und sind zu aktivieren.
- Kosten für einen Prozess rund um den Eigentumserwerb oder in Zusammenhang mit dem Verkauf von Grund und Boden sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
2. Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung
Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten
- außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen
- die wirtschaftliche Leistung des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen
- weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen und
- nicht unter ein Abzugsverbot fallen
Aus der Judikatur lässt sich keine allgemein gültige Regel zur Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ableiten. Es ergeben sich beispielhaft folgenden Aussagen:
2.1. Strafprozesskosten
Bei Freispruch können die Kosten für einen Strafprozess als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
2.2. Zivilprozesskosten
Die Kosten für einen Zivilprozess sind nicht absetzbar, da diese nicht zwangsläufig erwachsen.
ABER: Wird dem Steuerpflichtigen der Prozess aufgezwungen und er obsiegt, stellen die Kosten eine außergewöhnliche Belastung dar! (z.B. Vaterschaftsprozesse und Schadenersatzklagen)
2.3. Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang
Kosten für Prozesse bei denen kein Anwaltszwang besteht, sind nicht absetzbar, da diese Kosten nicht zwangsläufig erwachsen.
Selbst wenn der Prozess aufgezwungen ist, sind die Kosten mangels Anwaltspflicht nicht zwangsläufig erwachsen (z.B. Obsorgestreit).
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