Achtung – Fristende für das Jahr 2020: 31.01.2020
Der Widerruf kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres erfolgen und ist bis spätestens 31.01. in schriftlicher Form beim Finanzamt abzugeben. Für das Jahr 2020 endet die Frist am 31.01.2020.
Achtung! Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Sollten nach einem erfolgten Widerruf unvorhersehbar hohe Investitionen gemacht worden sein, kann bis zum 31.12.2020 eine neuerliche Optionserklärung zur Umsatzsteuer abgegeben werden. Die Bindungswirkung beginnt für weitere 5 Jahre zu laufen.
Gesetzesänderung beim Ausstieg aus der Regelbesteuerung ab 2014
Ab dem Veranlagungsjahr 2014 ist beim Wechsel von der Regelbesteuerung in die Umsatzsteuerpauschalierung und beim Widerruf dieses Optionsantrages eine Berichtigung der Vorsteuer vorgesehen. Dies war im Rahmen der Landwirtschaft bis zum Veranlagungsjahr 2013 nicht der Fall!
Der Zeitraum für die Berichtigung beträgt für:
- Gebäude: 10 Jahre oder 20 Jahre, wenn der Nutzungsbeginn nach dem 31.03.2012 liegt
- bewegliche Wirtschaftsgüter: 5 Jahre
Haben Sie noch Fragen zum umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer, der Regelbesteuerung oder dem Widerruf derselben?
Bitte zögern Sie nicht Frau Magdalena Kallab zu kontaktieren!
Mehr zum Thema Landwirtschaft finden sie hier.
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