Das Regierungsprogramm 2017-2022 (veröffentlicht am 16.12.2017) enthält Änderungen in den Bereichen des Steuer- und Sozialversicherungsrecht, über die wir einen Überblick geben möchten. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, das Steuerrecht massiv zu vereinfachen und die Abgabenquote in Richtung 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen sind folgende Änderungen geplant:
Entlastung der Bürger und Familien
Familienbonus Plus
Für die Entlastung der Familien soll ein Steuerabzugsposten – „Familienbonus Plus“ – in der Höhe von 1.500,00 Euro pro Kind und Jahr, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt), eingeführt werden. Da der Steuerabzugsposten einen Absetzbetrag darstellt, wird die Steuerlast um 1.500,00 Euro reduziert. Im Gegenzug erfolgt die Streichung des Kinderfreibetrages und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten.
Begünstigung für die Schaffung von Eigenheimen
Für Familien sollen staatliche Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum wegfallen. Dies betrifft die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% und die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1%.
Steuerstrukturreform – EStG 2020
Da das Steuergesetz eine massive Vereinfachung erfahren und die Anwenderfreundlichkeit erhöht werden soll, sind in diesem Bereich umfangreiche Änderungen geplant.
Modernisierung der Gewinnermittlung – „Einheitsbilanz“
Die „Untenrnehmensgesetzbuch-Bilanz“ und „Steuerbilanz“ sollen näher zusammengeführt werden, um den dadurch erhöhten Verwaltungs- und Beratungsaufwand für Unternehmen zu senken. Auch die steuerliche Gewinnermittlung bei den Personalgesellschaften(Mitunternehmerschaften) soll vereinfacht werden.
Abzugsfähige Privatausgaben (vormals Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen)
Die Bereiche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengefasst und vereinfacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen – Vereinfachung bei Krankheit und Pflege
Da im Moment ein Selbstbehalt bei der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtig wird und auch persönliche Umstände (Alleinverdiener, Kinder) Einfluss nehmen, wird an eine Vereinfachung der steuerlichen Absetzbarkeit gearbeitet.
Vereinfachung der sonstigen Bezüge
Da bis jetzt Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen, etc. unterschiedliche steuerliche Begünstigungen erfahren und dies mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist, soll es in diesen Bereichen mittels pauschalem Steuersatz zu Vereinfachungen kommen.
Weitere Vereinfachungen iZm dem Einkommensteuergesetz
- Bis dato gibt es zwei steuerliche Betriebsvermögensvergleiche (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 EStG). Geplant ist, dass es hierbei nur noch einen steuerlichen Betriebsvermögensvergleich gibt.
- Reduktion der Einkunftsarten
- Abschaffung der kalten Progression
- Senkung der Abgabenbelastung, insbesondere für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, durch eine Tarifreform
Steuerliche Entlastung für Unternehmen und Entlastung des Faktors Arbeit
Senkung des Körperschafsteuersatzes
Damit Österreich im internationalen Wettbewerb nicht an Attraktivität verliert, soll der Körperschafsteuersatz reduziert werden. Dies soll insbesondere für nicht entnommene Gewinne gelten.
Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13% auf 10%
Entlastung des Tourismus durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13% auf 10%, um die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Tourismusstandort zu stärken.
Angleichung der steuerlichen Abschreibung
Um Investitionen in den Standort Österreich attraktiver zu machen, soll es zu einer Angleichung der steuerlichen Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern an das Unternehmensgesetzbuch im betrieblichen Bereich kommen.
Senkung der Lohnnebenkosten ohne Leistungsreduktionen
In diesem Bereich soll es zu einer deutlichen Senkung der Lohnnebenkosten (z.B. Reduktion des Dienstgeberbeitrags bzw. der Unfallversicherung) kommen.
Erleichterungen für Betriebsübergaben
Werden Grundstücke im Zusammenhang mit Betriebsübergaben übertragen, soll hier der Freibetrag für die Berechnung der Grunderwerbsteuer erhöht werden.
Umsatzsteuer: Fälligkeit ab dem ersten Euro – auch aus dem EU-Ausland
Bisher unterliegen Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern unter 22 Euro nicht der Umsatzsteuer. Bei (Internet-) Bestellungen aus dem EU-Ausland soll ab dem ersten Euro Umsatzsteuer anfallen, damit die inländischen Unternehmer nicht benachteiligt werden.
Vereinfachung und moderne Services
Die Bundesregierung setzt auf eine massive Vereinfachung sämtlicher Lohnverrechnungsvorschriften, da diese in den letzten Jahrzehnten unter anderem durch unterschiedliche Bemessungs- und Beitragsgrundlagen immer komplexer geworden sind. Weiter bekennt sich die Bundesregierung zu einer effizienten und kunden- bzw. serviceorientierten (Finanz-)Verwaltung. In diesem Zusammenhang sollen die Services für die Steuerpflichtigen ausgebaut werden.
Strukturelle Vereinfachung der Lohnverrechnung
Bei Prüfungsverfahren soll es nur noch eine Prüfbehörde geben (die Prüfbehörden des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse sollen zusammengefasst werden).
Die Einhebung aller lohnabhängigen Abgaben sollen bei der „Finanzverwaltung NEU“ erfolgen. Die „Finanzverwaltung NEU“ leitet dann die Beiträge an die Institutionen weiter.
Weiter sollen die Beitragsgrundlagen und Bemessungsgrundlagen harmonisiert werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die Beitragsgrundlagen massiv reduziert werden. Auch ein einheitliches Verfahrensrecht soll für alle Abgaben und Beiträge eingeführt werden.
Das Ziel der Bundesregierung die Abgabenquote zu senken und Reformen umzusetzen sehen wir als sehr positives Signal an die Wirtschaft Österreichs. Es ist jedoch abzuwarten, inwieweit die Punkte dann schlussendlich umgesetzt werden. Wir werden Sie über die Ergebnisse am Laufenden halten!
Lesen Sie hier mehr Artikel zum Thema Steuerberatung.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,79\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-862te\‘]