Bereits durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kam es zu einer wesentlichen Änderung im Zusammenhang mit der Registrierkasse. Für die Beurteilung ob die relevante Umsatzgrenze (EUR 15.000 pro Jahr und EUR 7.500 Barumsatz) im Betrieb überschritten wird und somit Kassenpflicht besteht, sind die im Jahr 2016 erzielten Umsätze heranzuziehen und nicht wie ursprünglich vorgesehen die Umsätze aus dem Jahr 2015. Dadurch hat sich die Frist für die verpflichtende Verwendung der Kassa von 1.1.2016 auf frühestens 1.5.2016 verlängert.
Nun hat der Ministerrat vergangene Woche weitere Änderungen und Erleichterungen im Zusammenhang mit der Registrierkasse beschlossen. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Neuerungen:
Wer profitiert von den Erleichterungen?
Von den Erleichterungen profitieren:
- Unternehmer, die einen Teil ihrer Umsätze außerhalb ihrer festen Räumlichkeiten erzielen (sogenannte „Kalte-Hände-Umsätze“)
- Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) und politische Parteien
- Besondere Erleichterungen gibt es außerdem für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten.
Erleichterungen für „kalte-Hände-Umsätze“
Erzielen Unternehmer einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten („kalte-Hände-Umsätze“), besteht keine Kassenpflicht, wenn diese Umsätze die Grenze von EUR 30.000 pro Jahr nicht übersteigen. Für diese Umsätze soll somit eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden.
Bisher waren „kalte-Hände-Umsätze“ nur dann von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn die Umsatzgrenze von EUR 30.000 pro Jahr und Betrieb nicht überschritten wurde. In dieser Umsatzgrenze enthalten waren die gesamten Umsätze des Betriebs.
Durch die neue Regelung bezieht sich die relevante Umsatzgrenze nun nur auf die „kalten-Hände-Umsätze“ und nicht mehr auf den Gesamtumsatz des Betriebs. Die Kassenpflicht für „kalte-Hände-Umsätze“ besteht nur dann, wenn die erzielten Umsätze außerhalb der festen Räumlichkeit EUR 30.000 übersteigen.
Erleichterungen für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn Ihre Umsätze EUR 30.000 nicht übersteigen.
Erleichterungen für Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts
Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehr) sind bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden von der Kassenpflicht ausgenommen. Die maximale Zeitdauer als Voraussetzung für begünstigte Feste wurde von bisher 48 Stunden auf 72 Stunden erhöht.
Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen bei kleinen Vereinsfesten soll keine Auswirkung auf die steuerlichen Begünstigungen für den Verein haben.
Erleichterungen für Vereinskantinen
Für Vereinskantinen von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) besteht keine Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine
- weniger als 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und
- einen Umsatz von maximal EUR 30.000 erzielt.
Verschiebung des Inkrafttretens der Sicherheitseinrichtung
Das Datum des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wurde vom 1.1.2017 auf den 1.4.2017 verschoben. Ab diesem Stichtag müssen die im Betrieb eingesetzten Registrierkassen zusätzlich mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein.
Trotz Verschiebung des Stichtages empfehlen wir Ihnen zeitnah Kontakt mit Ihrem Kassenhersteller aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Kassa die neuen Anforderungen ab 1.4.2017 durch ein entsprechendes Update erfüllt und auch um einen Zeitplan für die Umsetzung der Regelungen aus der „Registrierkassensicherheitsverordnung“ festzulegen.
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