Wie hoch ist die Förderung?
Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 20% des kumulierten Investitionsbetrages, von maximal € 250.000 pro Investor und Kalenderjahr. Somit beträgt der Zuschuss maximal € 50.000 pro Investor und Kalenderjahr.
Wer kommt als Förderungswerber in Frage?
Investoren in innovative Start-ups. Dies können sowohl natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-)Sitz oder eingetragener Betriebsstätte in der EU sein. Bei juristischen Personen müssen die Gesellschafter ihren Wohnsitz ebenfalls in der EU haben.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere
- Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Start-ups, sowie deren nahe Angehörige
- sonstige Gesellschafter, sowie deren Angehörige, wenn sie binnen bestimmter Fristen in der Geschäftsleitung des Zielunternehmens tätig sind oder waren
- Fonds nach dem AIFMG oder Pensionsfonds
- Gebietskörperschaften und deren Mehrheits- Tochterunternehmen
Was ist ein innovatives Start-up?
Innovative Start-ups müssen folgende Kriterien erfüllen:
- in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) errichtet
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Kleinst- oder Kleinunternehmen (nach EU-Definition) d. h.
- < 50 Mitarbeiter und
- ≤ € 10 Mio Bilanzsumme oder ≤ € 10 Mio Umsatz
- noch nicht bzw. weniger als sieben Jahre am Markt gewerblich tätig sein
- Erfüllung der aws-Kriterien „innovativ und wachstumsstark“. Diese Kriterien werden in einem Fragekatalog abgefragt. Es besteht die Möglichkeit online einen „aws Start-up PreCheck“ hier durchzuführen.
Welche Beteiligungen sind förderungsfähig?
Förderungsfähig sind nur jene Beteiligungen, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln eingebracht werden, somit:
- Beteiligungen am Gesellschaftskapital inklusive Agio bzw. Aufgeld
- beteiligungsähnliche Einlagen (z. B. stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen), die folgende Kriterien erfüllen:
- Mittel werden für mindestens drei Jahre unkündbar zur Verfügung gestellt
- ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung
- Nachrangigkeit im Insolvenzfall
Darüber hinaus sind folgende Kriterien zu erfüllen:
- mindestens € 5.000 pro einzelner Beteiligung
- maximal € 250.000 sind an kumulierten Investitionsbeträgen pro Jahr und Investor förderbar
- es muss sich stets um von außen zugeführte, zusätzliche Barmittel handeln
- ausschließlich Minderheitsbeteiligungen bis 49,9%, ohne Übernahmeabsicht
- Folgebeteiligungen sind förderbar, solange eine Minderheitsbeteiligung vorliegt
- personenbezogene Mindestbehaltedauer von 1 Jahr pro Beteiligung ab Erwerb
- Zeichnungsverbot von Verkaufs-Optionen der geförderten Anteile binnen 2 Jahren vor Erwerb bis 1 Jahr danach
- der Beteiligungserwerb erfolgt auf eigenen Namen und Rechnung, von eigenem Geld und darf nicht durch Kredite finanziert sein
- die Beteiligung muss wirtschaftlich motiviert sein und es besteht eine klare und realistische Ausstiegstrategie
Erfahren Sie mehr zum 2-stufigen Antragsprozess und kontaktieren Sie uns.