Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist endlich gefallen:
Nach § 32 Epidemiegesetz, sind die anteiligen Sonderzahlungen bei der Rückerstattung der Quarantänekosten zu berücksichtigen – und zwar unabhängig davon, wann die Auszahlung der Sonderzahlung erfolgte
Handhabung der Rückerstattung bisher
Bisher kam es nämlich in vielen Bezirksverwaltungsbehörden nur dann zu einer Rückerstattung der anteiligen Sonderzahlungen, wenn der Dienstnehmer die Sonderzahlungen im Absonderungsmonat erhalten hat (z. B. Juni oder November).
- Diese Vorgehensweise war für uns nicht rechtskonform.
- Daher haben wir auch in wirtschaftlich sinnvollen Fällen Beschwerden eingebracht.
Die aktuelle Rechtsansicht dazu
Nun hat der der VwGH zu Recht erkannt, dass anteilige Sonderzahlungen jedenfalls zu erstatten sind.
Fazit: Die Behörden haben daher für alle noch offenen Anträge Vergütungen für die anteiligen Sonderzahlungen zu gewähren, sofern diese in den Antrag einbezogen wurden.
Was passiert bei abgelaufener Beschwerdefrist?
Bereits abgeschlossene Fälle, mit abgelaufener Beschwerdefrist und keiner Erstattung der Sonderzahlungen, ist zu befürchten, dass keine nachträgliche Rückerstattung mehr möglich ist.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird in den nächsten Wochen nochmals genau analysiert: wenn es Neuigkeiten oder neue Entscheidungen dazu gibt, werden wir darüber berichten.
Was wir für Sie tun können
Gerne stellen wir weiterhin für Sie die Anträge auf Rückvergütung der Quarantänekosten gemäß § 32 Epidemiegesetz und freuen uns mit Ihnen gemeinsam, dass diese Entscheidung bezüglich der Sonderzahlungen nun endlich gefallen ist.
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