Der oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung geklärt, dass eine Anrechnung von Sachbezügen auf das kollektivvertragliche Mindestgehalt nicht erlaubt ist, außer ein Kollektivvertrag regelt ausdrücklich die Anrechnung von Naturalleistungen.
Die meisten Kollektivverträge (z.B. Handelsangestellte) sehen vor, dass die kollektivvertraglichen Mindestentgelte als zwingende Geldleistung zu verstehen sind. Der kollektivvertragliche Mindestbezug darf daher durch Gewährung von Naturalentgelten (z.B. Privatnutzung Firmen-PKW) nicht geschmälert werden.
Wird wegen der Gewährung von Sachleistungen das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschritten, liegt ein Verstoß gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz vor, der zu hohen Strafen führt (vgl. Lohn- und Sozialdumping: Strafverschärfung und Ausweitung der Lohnkontrollen).
Nur wenn ein Kollektivvertrag die Möglichkeit der Anrechnung von Naturalleistungen (z.B. Kost und Logis) vorsieht und dafür Beträge festsetzt, darf der kollektivvertragliche Mindestlohn um diese Beträge vermindert werden. Voraussetzung ist, dass mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung über die Gewährung solcher Naturalleistungen besteht.
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