Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gibt es nicht geschenkt.
So gilt es doch einige Voraussetzungen zu erfüllen.
- Offenlegung der bedeutsamen Umstände,
- Rechtzeitigkeit,
- Täternennung und
- Schadensgutmachung
Vorsicht: Ist nur eine der Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt oder fehlerhaft, ist die Selbstanzeige nicht strafbefreiend!
Mit der Finanzstrafgesetz (FinStrG)-Novelle 2014 kam, geregelt in § 29 Abs 6 FinStrG, eine weitere Voraussetzung hinzu.:
Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Überprüfung (z.B. Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen) nach deren „Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ erstattet, tritt die strafbefreiende Wirkung nur dann ein, wenn ein Zuschlag („Abgabenerhöhung“) entrichtet wird. Dieser Zuschlag ist gestaffelt und richtet sich nach der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden „Mehrbeträge“ (Abgabennachzahlungen):
- 5 % Zuschlag bei Mehrbeträgen bis € 33.000
- 15 % Zuschlag bei Mehrbeträgen über € 33.000
- 20 % Zuschlag bei Mehrbeträgen über € 100.000
- 30 % Zuschlag bei Mehrbeträgen über € 250.000
In der Praxis hat sich das Instrument des Zuschlags zu einer guten Einnahmenquelle für die Finanz entwickelt. Auch wenn nicht immer klar ist, wann der Zuschlag eigentlich zu verhängen ist.
So stellt sich beispielsweise die Frage, was genau unter einer „Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ zu verstehen ist. Reicht hier eine telefonische Ankündigung oder müssen – dem Wortlaut des Gesetzestextes folgend – die Voraussetzungen für eine „Bekanntgabe“ im Sinne der Bundesabgabenordnung eingehalten werden?
Nach § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung erfolgt die Bekanntgabe,
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung (physische Anwesenheit des Mandanten oder seines Steuerberaters erforderlich).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell in seiner aktuellen Entscheidung vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0205, die Sichtweise, dass auch die telefonische Ankündigung eine solche Anmeldung im Sinne des Finanzstrafgesetzes darstellt und damit den Zuschlag auslöst. Die Anmeldung ist laut VwGH keine Erledigung und unterliegt nicht dem Bekanntgaberegulativ des § 97 BAO. Entscheidend sei lediglich, ob der Selbstanzeiger aufgrund einer als „Anmeldung“ oder „sonstige Bekanntmachung“ bezeichenbaren Tätigkeit der Behörde tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass eine in § 29 Abs 6 FinStrG erwähnte Maßnahme stattfinden werde und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung gerechnet werden müsse. Dies rechtfertige schon einen Zuschlag nach § 29 Abs 6 FinStrG.
Mit anderen Worten: Aus Sicht des VwGH scheint es keine für die Bekanntgabe formalen Kriterien zu geben – die Finanz kann den Zuschlag durch alle Arten der Kommunikation (telefonisch, E-Mail etc) auslösen!
Ob sich die kritischen Meinungen in der Literatur durchsetzen, werden die weiteren Urteile zeigen.
Aus unserer Sicht ist bei relevanten Beträgen jedenfalls ein Rechtsmittel einzubringen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns! Mehr zum Thema lesen Sie hier.
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