Gerade die Branche Gastronomie und Hotellerie ist von der aktuellen „Corona-Krise“ besonders betroffen. Hotels verzeichnen Umsatzeinbrüche durch hohe Stornoquoten verbunden auch mit der Absage von Veranstaltungen, Seminaren, Geschäftsreisen. Auch die Gastronomie ist mit einem kurzfristigen, massiven Umsatzrückgang konfrontiert. Dazu kommt ab Montag auch die gesetzliche Schließregelung für Restaurants, Kaffeehäuser und Bars ab 15 Uhr.
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Was also tun, um die „Corona-Krise“ als Betrieb so gut wie möglich zu überstehen? Wir fassen unsere Tipps wie folgt zusammen:
Beantragung von Förderungen, Finanzierungen und Zuschüssen:
Für den Tourismusbereich gibt es die Möglichkeit einer Überbrückungsfinanzierung, die beantragt werden kann, wenn es im Betrieb aufgrund der aktuellen Krisensituation zu einem Umsatzrückgang von mehr als 15% kommt und daher mit Liquiditätsengpässen zu rechnen ist. Die ÖHT haftet für diese Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 80%. Die Kosten für die Haftungsübernahme (einmalige Bearbeitungsgebühr und Haftungsprovision) werden vom Bund übernommen. Voraussetzung für die Überbrückungsfinanzierung ist allerdings die Zustimmung Ihrer Hausbank, sowie die Erstellung einer Planungsrechnung. Der Antrag kann auch online eingebracht werden.
Die Wirtschaftskammer wird zusätzlich abhängig von der Umsatzreduktion und der jeweiligen Branchenzugehörigkeit Zuschüsse bis zu 5.000 Euro pro Unternehmen gewähren. Eine weitere Unterstützung durch die jeweiligen Fachorganisationen wird angestrebt.
Entschädigungen sind für den Fall vorgesehen, dass es in Ihrem Unternehmen zu einer Betriebsbeschränkung oder einer Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz kommt.
Wir rechnen für die Branche mit weiteren Förderpaketen und werden Sie laufend informieren!
Vorbeugung von Liquiditätsengpässen in Ihrem Betrieb:
Gerade in der jetzigen Krisen-Situation ist es wichtig, die finanziellen Mittel gut im Blick zu haben und eine solide Cash-Planung für die nächsten Wochen zu erstellen. Auf Basis dieser Cash Planung zeigt sich der kurzfristige Kapitalbedarf und es können Maßnahmen wie z.B.
- Gespräche mit der Hausbank über eine mögliche Stundung oder Aussetzung von bestehenden Kreditraten,
- Vereinbarung von längeren Zahlungszielen mit Lieferanten,
- Stundungs- oder Ratenansuchen für Abgabenverbindlichkeiten bei Finanzamt oder Sozialversicherung
abgeleitet werden.
Sinnvoll ist vor allem ein Fixkosten-Check, um zu prüfen welche Kosten kurzfristig reduziert oder eingespart werden können und für welche anstehenden Zahlungen eine Stundung Sinn macht.
Wichtig: Unabhängig von einer möglichen Stundung der Abgaben, sind die laufenden Meldepflichten gegenüber Finanzamt, Gemeinden und Gebietskrankenkassen weiterhin einzuhalten!
Anpassung der laufenden Vorauszahlungen auf Basis des erwarteten Gewinnrückgangs:
Wenn jetzt schon absehbar ist, dass durch die Krise mit einem Gewinnrückgang zu rechnen ist, empfehlen wir eine Reduktion der laufenden Steuervorauszahlungen beim Finanzamt auf Basis des voraussichtlichen Ergebnisses.
Zusätzlich können Einzelunternehmer auch eine Anpassung ihrer vorläufigen Beiträge bei der SVS (Sozialversicherung für Selbständige) vornehmen.
Optimierung im Personalbereich:
Ein erheblicher Kostenfaktor in der Branche sind die Personalkosten – diese wirken sich bedingt durch den Umsatzrückgang drastisch auf die Liquidität aus. Zusätzlich ist durch die Schulschließungen auch damit zu rechnen, dass Mitarbeiterinnen aufgrund von fehlender Kinderbetreuung ausfallen. Eine Umstellung auf Home-Office wie in anderen Branchen, ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll oder möglich.
Hier sollte je nach Betrieb individuell geplant werden, welche Maßnahmen im Personalbereich sinnvoll sind. Wichtig ist, auch die laufenden Informationen und Maßnahmen seitens der Bundesregierung zu berücksichtigen!
Grundsätzlich bestehen vor allem folgende Möglichkeiten:
- Abbau von offenen Urlauben oder Zeitguthaben der MitarbeiterInnen
- temporäre Reduktion der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der neuen Schließungsregelungen in der Gastronomie
- Gewährung von Sonderurlaub für MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten mit (voraussichtlicher) Erstattung von 1/3 der Personalkosten
- (vorübergehende) Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses
Wenn Sie Ihren MitarbeiterInnen dabei eine Wiedereinstellungszusage geben, beachten Sie bitte, dass diese nur für Sie als Dienstgeber bindend ist und nicht für den Dienstnehmer. Zu beachten sind auch die gesetzlichen Kündigungsfristen – außer es wird eine einvernehmliche Lösung erzielt.
Sollten sich MitarbeiterInnen wegen Coronavirus im Krankenstand befinden, liegt ein normaler Krankenstand mit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und Ersatzanspruch durch die AUVA vor.
Ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts ist vorgesehen, wenn der Dienstnehmer vom Arzt oder der Behörde nach Epidemiegesetz abgesondert wird.
Gesetzliche Schließzeit für die Gastronomie – Überlegungen zur Umstellung des Geschäftsmodells:
Die soeben angekündigte Maßnahme der Bundesregierung Restaurants, Kaffeehäuser und Bars ab 15 Uhr zu schließen gilt ab Montag. Hotels sind soweit sie nicht in Quarantänebereichen liegen laut derzeitigem Informationsstand von gesetzlichen Schließungen nicht betroffen. Für Hotelrestaurants und Bars gelten die neuen Öffnungszeitenregelungen.
Ziel der Schließung ist es, die Zusammenkunft in Betrieben aufgrund der Ansteckungsgefahr einzuschränken. Wir gehen auf Basis des Pressestatements der Bundesregierung und des Bundeskanzlers davon aus, dass Lieferdienste von dieser Einschränkung nicht betroffen sind. Aktuell unklar ist für uns noch, ob Gastronomiebetriebe die Möglichkeit haben „Take-Away“ und Gassenverkauf auch nach 15 Uhr anzubieten.
Wir gehen davon aus, dass weitere Detailinformationen in Kürze veröffentlicht werden und halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden.
Verrechnung von Stornogebühren:
Sollten in Ihrem Hotelbetrieb Corona-bedingt in den letzten Tagen / Wochen bereits kurzfristige Stornierungen eingelangt sein, die ohne behördlichen Grund erfolgt sind, haben Sie grundsätzlich das Recht, eine Verrechnung von Stornogebühren nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Betriebs vorzunehmen.
Wichtig: Umsatzsteuerlich handelt es sich bei diesen Stornorechnungen um einen echten, nicht steuerbaren Schadenersatz, da das Hotel dabei keine Leistung an den Gast erbringt und somit kein Leistungsaustausch vorliegt. Die Stornogebühr unterliegt nicht der Umsatzsteuer! Wichtig ist, dass Sie die Rechnung entsprechend korrigieren und ohne Umsatzsteuer ausweisen, da die Umsatzsteuer sonst kraft Rechnung geschuldet wird.
Reist ein Gast frühzeitig ab und wird für diese Tage eine Stornogebühr verrechnet, erbringt das Hotel für den Gast ebenfalls keine Leistungen mehr – auch in diesem Fall unterliegt die Stornogebühr nicht der Umsatzsteuer.
Kurz zusammengefasst – Unser Fazit und Ausblick:
Die meisten Maßnahmen sind betriebsspezifisch und müssen individuell überlegt werden. Wir arbeiten dabei mit unserer eigens entwickelten Krisen-Checkliste. Unser Ziel in der Beratung ist es, dass Sie Ihren Betrieb nach dieser Krise wieder erfolgreich weiterführen können – der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der Aufrechterhaltung Ihrer Zahlungsfähigkeit durch
- die Erstellung von kurzfristigen Krisen-Budgets,
- die Ableitung von Maßnahmen wie Stundungen, Ratenzahlungen oder Herabsetzungen,
- die Prüfung und Beantragung von Förderungen / Finanzierungen / Zuschüssen,
- die vorausschauende Dokumentation und Aufbereitung von „Schäden“ für etwaige nachträgliche Erstattungen,
- den optimalen Einsatz Ihres Personals,
- mögliche Adaptierungen oder Erweiterungen des Geschäftsmodells (z.B. Take-away oder Lieferservice),
- laufende Informationsweitergabe über relevante Maßnahmen seitens der Regierung.
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren – uns ist es wichtig, Sie gerade in dieser Situation optimal zu unterstützen und für Sie und Ihre Fragen jederzeit erreichbar zu sein!
Unser Service: Wir sind unter der Nummer +43 (2236) 506220-21 auch am Wochenende zwischen 10 und 15 Uhr für Ihre Fragen erreichbar!
Weitere Infos zum Thema:
- Kurzarbeit – Sie kehrt zurück!
- Verdienstentgangsentschädigung bei vorgeschriebener Quarantäne
- Corona-Virus und die Wirtschaft – Hilfsmaßnahmen für Unternehmer
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