Sie planen ein Gebäude teilweise ab zu reißen und umzubauen?
Wann können Sie die Kosten und den Restbuchwert als Betriebsausgabe geltend machen.
BFG – Entscheidung zur Sofortabschreibung des Restbuchwertes abgerissener Gebäudeteile
Mit Erkenntnis vom 27.04.2018 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, dass die Sofortabschreibung des Restbuchwertes sowie der Abrisskosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können (vgl. BFG 27.4.2018, RV/5101576/2015).
Zugrunde liegender Sachverhalt: Unternehmer macht Büroumbau zu Mietwohnhaus als Sofortaufwand geltend
Ein Gebäude wurde für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (Büro- und Ausstellungsräumlichkeiten) verwendet und zu einem Mietwohnhaus (sechs Wohnungen) umgebaut. Das Gebäude wurde bis auf den Rohbau abgerissen.
Der Steuerpflichtige berücksichtigte in seiner Erklärung den Restbuchwert des abgerissenen Gebäudeteils und die dafür angefallenen Aufwendungen als Sofortaufwand.
Einwand des Finanzamtes:
Es besteht nur ein identer Vermögensgegenstand bei geänderter Wesensart, somit aktivierungspflichtige Herstellungskosten.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Restbuchwert sowie die Abrisskosten als aktivierungspflichtige Herstellungskosten des neu geschaffenen Gebäudes einzustufen sind. Dabei stützte sich das Finanzamt in seiner Argumentation darauf, dass das Gebäude als identes Wirtschaftsgut erhalten bleibt und ausschließlich eine Änderung der Wesensart vorliegt.
Die Entscheidungsgrundlage des BFG:
Vorliegen eines geänderten Vermögensgegenstandes mit anderer Funktion. Sofortabschreibung zulässig.
Entgegen der Meinung des Finanzamtes argumentierte das BFG, dass die durchgeführten Umbaumaßnahmen das ursprüngliche Wirtschaftsgut vollkommen verändern und deshalb kein identer Vermögensgegenstand mehr vorliegt. Es ergibt sich daraus eine völlige Funktionsänderung des Gebäudes. Aufgrund dieser Erwägungen erachtete das BFG die Sofortabschreibung des Restbuchwertes sowie der Abrisskosten als Betriebsausgabe als zulässig.
Spezialfall Teilabriss
Erfolgt lediglich ein Teilabriss eines Gebäudes, sind die Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des Gebäudes ebenfalls im Rahmen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung als Betriebsausgabe abzusetzen.
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