Bei einer entgeltlichen Übertragung fällt Immobilienertragsteuer an, wenn keine Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommen und Veräußerungsgewinne erzielt werden. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) löst keine Immobilienertragsteuerpflicht aus. Es gibt allerdings auch Schenkungen, die teilentgeltliche sind (gemischte Schenkung – zB Schenkung einer Wohnung mit Übernahme des Kredits).
Handelt es sich dabei um einen immobilienertragssteuerpflichtigen Vorgang?
Die gemischte Schenkung ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist jedenfalls, dass sich die Vertragsparteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst sind und beide die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes wollen. Zur Feststellung des Willens der Vertragspartner werden Indizien herangezogen (z.B. Naheverhältnis, keine objektive Wertermittlung, Bezeichnung „Schenkungsvertrag\“, etc.).
Die Finanzverwaltung und manche Autoren sehen bei gemischten Schenkungen Immobilienertragsteuerpflicht gegeben, wenn der Wert des übergegebenen Kredits mindestens 50% der übertragenen Liegenschaft erreicht.
Es gibt aber auch andere Fachmeinungen, die die starre 50%-Grenze kritisieren. Danach kann aus der Schuldübernahme alleine, insbesondere innerhalb der Familie, noch keine steuerpflichtige entgeltliche Übertragung der Liegenschaft angenommen werden.