Kaum zu glauben, doch in weniger als 60 Tagen ist das Jahr 2017 schon wieder vorbei. In diesem Sondernewsletter möchten wir Ihr Verständnis auf häufige Missverständnisse in der Personalverrechnung lenken.
Anmeldungen
Alle Dienstnehmer MÜSSEN vor Arbeitsbeginn angemeldet werden, um keine Strafen zu riskieren. Ist eine Vollanmeldung nicht sofort möglich, weil die Adresse oder das Beschäftigungsausmaß fehlt, ist eine Mindestangaben-Anmeldung durchzuführen. Mindestanmeldungen können jederzeit auf der Elda Homepage, über die Elda App oder auch telefonisch über 05/780760 erstattet werden.
Um eine rechtzeitige Anmeldung zu gewährleisten, bitten wir Sie, die Anmeldedaten bis spätestens 13 Uhr des Vortages an uns zu übermitteln. Bitte verwenden Sie für Anmeldungen unser Anmeldeformular, das in unserem Downloadbereich zur Verfügung steht.
ACHTUNG!!
Wird eine Person vom Prüforgan des Bundes (Finanzpolizei) bei einer Kontrolle am Arbeitsort angetroffen, und liegt keine korrekte Mindestanagabenanmeldung oder Vollanmeldung vor, haben diese verpflichtend eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten. Die Sanktionen für nicht rechtzeitige Meldungen erstrecken sich von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 pro Verstoß. Bei Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
Bei erstmaligem gesetzwidrigen Handeln kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Zusätzlich werden von der Gebietskrankenkasse Beitragszuschläge vorgeschrieben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, oder die vollständige Anmeldung nicht oder verspätet (innerhalb von sieben Tagen) einlangt. Der Beitragszuschlag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:
- Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung: € 500,00 pro nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person
- Teilbetrag für Prüfeinsatz (Betretung): € 800,00
Bei erstmalig verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden.
Beispiel:
Die Finanzpolizei stellt anlässlich einer Kontrolle fest, dass keine Anmeldungen für Herr X und Frau Y vorliegen. Eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird erstattet sowie die zuständige Gebietskrankenkasse in Kenntnis gesetzt.
Beitragszuschlag (jeweils € 500,00/Person + € 800,00) |
€ 1.800,00 |
Verwaltungsstrafe Bezirksverwaltungsbehörde (2 x € 730,00) |
€ 1.460,00 ________ |
Sanktionen insgesamt: | € 3.260,00 |
Werden im Zuge einer Kontrolle Unterlagen verlangt und können dieses nicht sofort zur Verfügung gestellt werden, so sind dieses bis zum zweitfolgenden Werktag ab Aufforderung an die Behörde zu übermitteln (vgl. Lohn- und Sozialdumpinggesetz); andernfalls ist mit einer Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00 und im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu rechnen.
Wird der Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräumen verweigert, werden Geldstrafen von € 1.000,00 bis € 10.000,00 und im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00 verhängt.
Ausländerbeschäftigung
Immer wieder erhalten wir Anmeldungen von beispielsweise kroatischen, türkischen und chinesischen Staatsbürgern, die schon seit Jahren in Österreich leben und teilweise auch gearbeitet haben.
ACHTUNG! Der Aufenthalt und frühere Dienstverhältnisse in Österreich bedeuten aber nicht, dass Arbeiten am österreichischen Arbeitsmarkt auch weiterhin erlaubt ist.
Arbeitnehmer aus EWR- und EU-Staaten (ausgenommen Kroatien) dürfen ohne Einschränkung arbeiten. Personen aus Drittstaaten müssen vor Antritt einer unselbständigen Tätigkeit beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
Aufenthaltstitel
Ausschließliche Aufenthaltstitel beinhalten KEINEN FREIEN ZUGANG zum Arbeitsmarkt. In diesen Fällen muss eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.
Für kroatische Staatsbürger muss noch bis zum 30.06.2020 einer der oben angeführten Titel zutreffen oder eine Beschäftigungsbewilligung (Rot-Weiß-Rot Karte oder Rot-Weiß-Rot Karte plus) beantragt werden.
KPS Tipp:
Verlangen Sie immer eine Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels.
Rot-Weiß-Rot Karte
Diese ermöglicht Schlüsselkräften und Fachkräften sowie hochqualifizierten Personen aus Drittstaaten ohne freien Zugang zum Arbeitsmarkt die Beschäftigung in Österreich. Ein Arbeitsplatzwechsel ist nur eingeschränkt möglich. Die Rot-Weiß-Karte ist für 24 Monate gültig.
Rot–Weiß-Rot Karte plus
Sie gilt für drei Jahre und kann bei jedem Arbeitgeber verwendet werden. Sie wird Familienangehörigen von Rot-Weiß-Rot Karten-Besitzern ausgestellt.
Nichtleistungszeiten
Bitte vergessen Sie nicht, uns Urlaube und Krankenstände mitzuteilen, um die Entlohnung für Nichtleitungszeiten (z.B. Urlaub, Feiertage und Krankenstände) korrekt vornehmen zu können. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Homepageartikel.
AUVA Anträge
Gerne führen wir für Sie die AUVA-Rückerstattungsanträge durch:
Dienstgeber, die in Ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung wegen Unfalls oder Krankheit.
Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der Arbeitsverhinderung von mehr als drei Kalendertagen. Der Zuschuss im Falle einer Krankheit erfordert eine ununterbrochene Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mehr als zehn Kalendertagen. Kuraufenthalte werden je nach Diagnose als Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung bezuschusst.
Zuschüsse werden in Höhe von 50% zuzüglich eines pauschalen Zuschlag für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34% (also insgesamt 58,34%) des tatsächlichen fortbezahlten Entgeltes geleistet. Der Zuschlag auf Sonderzahlung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Sonderzahlung hat.
Zuschüsse werden bei Arbeitsverhinderung für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltsfortzahlung pro Dienstnehmer und Kalenderjahr gewährt. Das heißt, es werden bei Unfall höchsten 39 Tage (42 – 3) und bei Krankheit 32 (42-10) Tage vergütet.
Zu Unrecht geleistete Zuschüsse und Differenzvergütungen (z.B. aufgrund unrichtiger oder unvollständige Angaben) können von der AUVA zurückgefordert werden.
Für die Antragstellung steht Ihnen eine Frist von drei Jahren ab Beginn einer geleisteten Entgeltfortzahlung offen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils mit Ende April, Juli, Oktober oder Jänner, je nachdem, in welchem Quartal der Antrag eingelangt ist.
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