Worum geht es?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, DienstnehmerInnen am Unternehmen und Unternehmenserfolg des Dienstgebers zu beteiligen. Diese reichen von Erfolgsbeteiligungen bis zu Kapitalbeteiligungen.
Was hat sich 2022 geändert?
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, alle aktiven Mitarbeiter mit jährlich bis zu EUR 3000 steuerfrei am Unternehmensgewinn zu beteiligen, ohne Anteile am Unternehmen zu besitzen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein?
- Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung gestellt werden.
- Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen darf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres des Unternehmens nicht übersteigen. Bei Konzernen kann alternativ dazu auf das EBIT des Konzerns für alle Gesellschaften abgestellt werden.
- Die Zahlung darf nicht aufgrund einer Lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG erfolgen.
- Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der üblichen Lohnerhöhung erfolgen.
Was bedeutet das im Detail?
Leider definiert das Gesetz nicht, was unter einer Gewinnbeteiligung zu verstehen ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage muss sich das Gewinnbeteiligungsmodell nicht zwingend auf den Gewinn beziehen, sondern kann auf jede für das Unternehmen passende Erfolgsgröße abgestimmt werden (Z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Marktanteil, Betriebsergebnis). Es ist aber zu beachten, dass der Gewinn jedenfalls die maßgebliche Größe für die Berechnung des maximal steuerfreien Gesamtbetrags darstellt (Gewinndeckung).
ACHUTNG: Zahlungen mit individuellem Belohnungscharakter sind nicht steuerbegünstigt. Dies betrifft beispielsweise Prämien, die durch die Vorgesetzten je nach Beurteilung festgesetzt werden.
Die Steuerfreiheit ist nur bei aufrechten Dienstverhältnissen möglich. Die Begünstigung gilt nicht für freie Dienstnehmer, wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer oder familienhaft mitarbeitende nahe Angehörige. Die Gewinnbeteiligung soll eine Gegenleistung für die aktive Arbeitsleistung im jeweiligen Gewinnbeteiligungsjahr sein.
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss allen Dienstnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Definition der Gruppe bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten: Als zulässige Gruppen von Arbeitnehmern sind z.B. Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten sowie alle Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen (Chauffeure, Monteure, Außendienstmitarbeiter, kaufmännisches Personal, Verkaufspersonal, technisches Personal,…) oder auch alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zugelassen.
Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, so stellt auch dieser Arbeitnehmer eine begünstigte Gruppe im obigen Sinne dar. Das Erfordernis der Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben des Arbeitgebers (z.B. Begünstigung aller AlleinerzieherInnen) – kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Lohngestaltende Vorschriften wie z.B. gesetzliche Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen oder Kollektivverträge sind schädlich für die Steuerbefreiung. Hingegen sind innerbetriebliche Vereinbarungen (freie Betriebsvereinbarungen) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zulässig. Demnach können bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher aufgrund einer Vereinbarung gewährten Prämie als steuerfreie Gewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Unter einer üblichen Lohnerhöhung sind einerseits die Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, andererseits aber auch damit verbundene üblicherweise gewährte Erhöhungen der Ist-Löhne und -Gehälter zu verstehen.
Die Höhe der Prämie kann nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB Prozentsatz vom Bruttoentgelt).
Sollte die Gewinnbeteiligung EUR 3.000 überschreiten, kann für die Differenz die „Formel 7“ Berechnung angewandt werden (vgl unteren Artikel https://kps-partner.at/kommt-das-ende-der-lohnsteuerlichen-praemienoptimierung-formel7/); dabei sollte darauf geachtet werden, dass die steuerfreie Prämie und die steueroptimierte Prämie klar voneinander getrennt dargestellt werden.
Zahlungen für Mitarbeitergewinnbeteiligungen ab 2022 sind begünstigt. Dies bedeutet, dass bereits auf Basis des Jahresergebnisses 2021 steuerbegünstigte Prämien ausgezahlt werden können.
Die Befreiung gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer).
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