Die Reform des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVA) nach dem Nationalratsbeschluss vom 10.12.2020: Abgabenerhöhung in den nächsten Jahren
Die Steuererhöhung im Detail
Motorräder
Es kommt zur Anhebung des Höchststeuersatzes von 20 % auf 30 %. Dies betrifft vor allem Sportmaschinen sowie große und schwere Krafträder.
PKW
Bei PKW gibt es weitaus größere Verschärfungen.
- Der Steuersatz für PKW (Klasse M1) wird ab dem 1. 1. 2021 nach einer neuen Formel ermittelt: (CO 2-Emissionswert in g/km – 112 g/km) : 5
- Der CO2-Abzugsbetrag in dieser neuen Formel wird nicht wie ursprünglich vorgesehen für die folgenden drei Jahre um 3 g, sondern um 5 g Ab 1. 1. 2025 wird diese Absenkung mit den ursprünglich vorgesehenen 3g fortgesetzt.
- Aktuell ist der so ermittelte Steuersatz durch den Höchststeuersatz von 32 % gedeckelt. Im Jahr 2014 lag er noch bei 16%. Dieser Höchststeuersatz wird in den nächsten drei Jahre wesentlich angehoben: am 1.1.2025 liegt er bei einer maximalen NoVA von 80% auf den Kaufpreis.
Die Anhebungen finden jeweils statt am:
1.7.2021 –> 50%
1.1.2022 –> 60%
1.1.2023 –> 70%
1.1.2024 –> 80%
- Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert jährlich um 15 g ( bis auf 155 g im Jahr 2024.)
- Der Malusbetrag in Euro, zu entrichten für jedes den Grenzwert übersteigende Gramm, wird ebenfalls drei Jahre lang jedes Jahr um 10 Euro erhöht.
Das bedeutet z.B. für folgende KFZ:
- Bei einem VW Golf 1,5 TFSI steigt die NoVA von € 98,- auf € 770,-
- Bei einem Audi Q5 45v TDI steigt die NoVA von € 7.861,- auf 13.994,-
- Bei einem Porsche Macan steigt die NoVA von € 11.840,- auf 19.350,-
Achtung: Bei einem Porsche Cayenne E-Hybrid bleibt die NoVA bei 0 Euro
Welche KFZ unterliegen der NoVA- Änderung
Ab 1. 7. 2021 gibt man die Anknüpfung an die Kombinierte Nomenklatur auf und stellt stattdessen auf die kraftfahrrechtliche Einordnung ab.
- Demnach unterliegen der NoVA ab dem 1.7. 2021 auch Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Kleinlastkraftwagen = N1) aufweisen.
- Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet gegolten hat: daher sind diese nur dann NoVA-pflichtig, wenn sie nach dem 1. 7. 2021 erstmals zugelassen wurden.
Das bedeutet:
- Bei einem Fiat Ducato 2,3 Multijet steigt die NoVA von € 0,- auf € 21.281,80
- Bei einem Mercedes Benz Sprinter 314 CDI steigt die NoVA von € 0,- auf € 17.026,-
Keine NoVA gibt es für:
- Fahrzeuge mit einem CO2 Ausstoß von 0% (E Fahrzeug, Wasserstoff)
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung, wobei die Überprüfung durch die Zulassungsstelle durchgeführt wird, welche bereits die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Autobahnvignette durchführt. Die Befreiung wird auch für Leasing KFZ gelten.
- Einsatzfahrzeuge (Polizei, Bundesheer,…)
- Oldtimer gemäß § 2 Abs 1 Z 43 KFG 1967. Dies sind historische Fahrzeuge (1) bis BJ 1955 oder (2) älter als 30 Jahre und eingetragen in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz.
- Tageszulassungen
- Diplomatenfahrzeugen
Wann tritt die Neuregelung in Kraft und gibt es Übergangsregelungen
- Die Neuregelung der NoVA tritt mit 1. 7. 2021 in Kraft.
- Übergangsregelung für vor dem 1. 6. 2021 abgeschlossene Kaufverträge eines Kfz, welche erst nach dem 1. 7. 2021 (aber vor dem 1. 11. 2021) geliefert werden: In diesem Fall ist die Rechtslage vor dem 1. 7. 2021 weiterhin anzuwenden.
Achtung: Auch die Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenpreis bei begehrten Marken und Modellen ist nicht zu unterschätzen.
Auf den Punkt gebracht:
Aufgrund der bevorstehenden NoVA Erhöhung lohnt es sich, bei folgenden Konstellationen über eine KFZ-Anschaffung im nächsten Halbjahr nachzudenken:
- Bei stärker motorisierten KFZ mit hohem CO2 Ausstoß und Anschaffungskosten
- Leichte Nutzfahrzeuge, welche ab dem 1.7 ebenfalls der NoVA unterworfen werden.
Was wir für Sie tun können:
Bei Fragen zur einer geplanten Anschaffung, beraten wir Sie gerne!
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