Freie Dienstverträge und Werkverträge

Freie Dienstverträge und Werkverträge

Freier Dienstvertrag

Freie Dienstverträge sind ein Prüfungsschwerpunkt bei Abgabenprüfungen. Wenn die wesentlichen Merkmale eines freien Dienstvertrages nicht vorliegen und auch nicht tatsächlich gelebt werden, dann werden die freien Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse umgewandelt.

Das Vorliegen eines freien Dienstvertrages reicht alleine nicht aus. Bei der Abgabenprüfung werden anhand des Sachverhaltes die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten überprüft.

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Merkmale eines freien Dienstvertrags sind:

  • Persönliche Unabhängigkeit
  • Generelles Vertretungsrecht (Beiziehung von Hilfspersonen)
  • Recht, Aufträge ablehnen zu können
  • Keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
  • Keine Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit
  • Dauerschuldverhältnis
  • Keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
  • Unternehmerwagnis

Die Umwandlung in ein echtes Dienstverhältnis ist sehr teuer, da sämtliche arbeits- und kollektivvertragsrechtliche Ansprüche rückwirkend aufleben.

Beispiele:

  • Anspruch auf Sonderzahlungen
  • Urlaubsanspruch
  • Kollektivvertragliche Einstufung
  • Arbeitszeitregelungen und Ruhezeiten
  • Überstundenanspruch
  • Schnittberechnungen für Nichtleistungszeiten
  • Abfertigung

Zusätzlich kann auch ein Verstoß gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz vorliegen.

Freie Dienstnehmer sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vor Beginn des Dienstantritts anzumelden; sie unterliegen der Einkommensteuerpflicht und müssen daher Steuererklärungen abgeben: dies bedeutet, es wird keine Lohnsteuer bei freien Dienstnehmern abgezogen. Wird bei einer Abgabenprüfung jedoch Lohnsteuerpflicht auf Grund eines echten Dienstvertrages festgestellt, so liegt auch im Bereich der Sozialversicherung automatisch ein echtes Dienstverhältnis vor. Daher werden neben Lohnsteuern (nach Abzug von durch den freien Dienstnehmer entrichteter Einkommensteuern) höhere Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet.

Werkverträge

Kriterien, die für einen Werkvertrag sprechen:

  • Unternehmereigenschaft (z.B. Gewerbeschein)
  • Zielschuldverhältnis – Herstellung eines Werkes
  • Unternehmerwagnis
  • Persönliche Unabhängigkeit
  • Eigene Betriebsmittel
  • Persönliche Ausführung oder unter persönlicher Verantwortung

Selbständige mit einem Werkvertrag unterliegen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) und sind einkommensteuerpflichtig. Werden Werkverträge in freie Dienstverträge umgestuft, kommt es zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung (ASVG statt GSVG) und der Lohnnebenkosten.

Wird ein echter Dienstvertrag unterstellt, ergeben sich noch höhere Belastungen auf Grund der Lohnsteuerpflicht (entrichtete Einkommensteuern werden aber angerechnet) und der höheren Sozialversicherungsbeiträge.

TIPP

Beachten Sie die angeführten Kriterien bei Vertragsabschluss genau. Entscheidend ist, dass die freien Dienstverträge und Werkverträge in der Praxis tatsächlich gelebt werden!