Bei der Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung an neue Abnehmer ist besondere Vorsicht geboten. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts stellt klar, dass die alleinige Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer des Abnehmers nicht ausreichend ist, um sich auf die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen verlassen zu können.
Tätigt ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen an einen (neuen) Abnehmer, so hat der Unternehmer zusätzlich zur Abfrage und Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) auch folgende, aus der Buchhaltung leicht nachprüfbare, Aufzeichnungen zu führen:
- den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
- die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
- den Tag der Lieferung,
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (…).
Bei Vorliegen der ordnungsgemäßen Aufzeichnungen wird die innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei behandelt, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht. Die alleinige Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer und das Vertrauen in Fremdangaben Dritter über den Abnehmer genügen jedoch nicht, um die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen garantieren zu können.
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