Kann die Übertragung von Immobilien anlässlich einer Ehescheidung zu einer Steuerbelastung führen?
Die Aufteilung von Immobilien anlässlich einer Ehescheidung gilt als unentgeltlicher Vorgang. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer anfällt.
Vorsicht ist geboten, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen (§ 82 EheG) nicht der Aufteilung unterliegen (zB Betrieb oder Gesellschaftsanteile). Hier kommt es zu einer Immobilienertragsteuerpflicht.
Beispiel:
Das Ehepaar (Frau X und Herr Y) führt einerseits einen Betrieb in Form einer OG und vermietet andererseits eine Eigentumswohnung an fremde Dritte. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Nach der Scheidung soll Frau X 100% der Anteile des Betriebes halten und Herr Y erhält im Gegenzug 100% der Eigentumswohnung. Da gemäß § 82 EheG ein nicht aufzuteilender OG-Anteil übertragen wird, liegt ein immobilienertragsteuerpflichtiger Tauschvorgang vor.
Neben der Immobilienertragsteuer, die in manchen Fällen wie oben beschrieben anwendbar ist, ist die Grunderwerbsteuer auch bei unentgeltlichen Vorgängen (zB Übertragung anlässlich einer Scheidung) zu beachten. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert.
Bitte beachten Sie, dass der günstigere Stufentarif nicht zeitlich unbeschränkt anwendbar ist. Es sollte daher zeitnah der Aufteilungsanspruch und die Übertragung des Grundstücks durchgeführt werden.
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