Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen für November und Dezember 2020

Für alle Betriebe die nicht direkt von der Schließung betroffen waren,  gibt es ab sofort die Möglichkeit einen Umsatzersatz für die Monate November und Dezember 2020 zu beantragen.

Die Anträge können via Finanzonline gestellt werden. Frist ist der 30.06.2021

  • Anspruch haben Unternehmen, die indirekt von den verordneten Einschränkungen der 1., 2., oder 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. der 1. oder 2. Notmaßnahmenverordnungen betroffen sind und
  • in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind.
  • Das Unternehmen erleidet zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40%.
  • Für bis zu fünf unterschiedliche Betrachtungszeiträume.
  • Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
  • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branche tätig.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.
  • Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. EUR 800.000) ersetzt werden.
  • in der Anlage finden sie die Branchenliste

Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II

Quelle : Treuhandunion-Österreich

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Lesen Sie hier Details zum Umsatzersatz in der Landwirtschaft und in der Gastronomie.

Unser Update zu Förderungen und Fristen sehen Sie hier.

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