Ab 16.12. können Hotellerie- und Gastronomiebetriebe einen 50 %igen Umsatzersatz für den Zeitraum 7.12.- 31.12.2020 beantragen.
Basis ist hier der Umsatz vom November bzw. Dezember 2019:
- Anträge für den 80 %ige Umsatzersatz auf Basis der Umsatzdaten November 2019 sind noch bis 15.12. für den Zeitraum November bis inklusive 6.12.2020 über Finanzonline zu stellen.
- Ein 50 %iger Umsatzersatz auf Basis der Umsatzdaten Dezember 2019 kann ab 16.12. für den Zeitraum 7. bis 31.12.2020 über Finanzonline beantragt werden.
Deckelung Umsatzersatz Nov./Dez. inkl. Kredite
- Der Umsatzersatz für die Monate November und Dezember ist mit max. EUR 800.000,00 gedeckelt.
- In diese Grenze sind auch Kredite mit einer 100 % Haftung des Bundes und bestimmte Landeshilfen miteinzubeziehen.
- Die ÖHT bietet daher die Möglichkeit, das Kreditvolumen zu reduzieren, sodass diese Kredite nicht mehr in die Umsatzgrenze miteinbezogen werden müssen.
Kann auch zusätzlich der Fixkostenzusschuss II beantragt werden?
Neben dem Umsatzersatz ist auch ein Antrag auf Fixkostenzuschuss II möglich:
- Allerdings nicht für Zeiträume, für die der Umsatzersatz beantragt wurde.
Mehr zum Thema Fixkostenzuschuß Phase II finden sie hier.
Was gilt für den Zeitraum 1.1. – 7.1.2021
Für den Zeitraum 1.1. – bis 7.1. 2021 ist derzeit kein Umsatzersatz vorgesehen.
Was wir für Sie tun können:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung des Umsatzersatzes!
Falls Sie Fragen zur Berechnung des Umsatzersatzes haben, unterstützen wir Sie gerne!
Ihr KPS Gastro-Team ist für Sie da!
Quelle : Treuhandunion-Österreich