Unternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als EUR 30.000 exklusive Umsatzsteuer können die Umsatzsteuerbefreiung als so genannte Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.
Mehr zur Kleinunternehmergrenze finden Sie hier.
Wie wirkt die Kleinunternehmerbefreiung?
Kleinunternehmer sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass sie bei Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und gleichzeitig bei Eingangsrechnungen keine Vorsteuer abziehen können.
Die Option zur Regelbesteuerung
Um Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als EUR 30.000 netto nicht zu benachteiligen, steht jedem Kleinunternehmer die Option zur Regelbesteuerung offen. Das heißt sie können mit einem Regelbesteuerungsantrag freiwillig in das System der Umsatzsteuer wechseln und gleichzeitig den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Der Antrag kann schriftlich bis zur Rechtskraft des Jahressteuerbescheids mit dem Formular U12 gestellt werden.
Wann ist ein Regelbesteuerungsantrag sinnvoll?
Privatkundengeschäft – B2C
Im Privatkundengeschäft (B2C) ist die Verrechnung ohne Umsatzsteuer in der Regel von Vorteil, da Privatkunden den Vorsteuerabzug nicht geltend machen können und daher die Umsatzsteuer Kostenfaktor ist.
Beispiel: Eine Massagebehandlung kostet üblicherweise EUR 50. Wenn der Masseur die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt, nimmt er diesen Betrag ohne weiteren Abzug ein. Ist der Masseur hingegen umsatzsteuerpflichtig, so muss er die in seinem Preis enthaltene Umsatzsteuer von EUR 8,33 (=20% aus 50) an den Fiskus abführen. Der Kunde wird in der Regel keinen höheren Preis akzeptieren, nur weil der Masseur Umsatzsteuer abführen muss.
Daher In der Regel ist die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer mit überwiegend Privatkunden günstiger, es sei denn dem Nachteil aus der Umsatzsteuerpflicht steht ein höherer Vorsteuerabzug gegenüber. Insbesondere bei Bau- oder Immobilieninvestitionen kann der Vorteil des Vorsteuerabzugs den Nachteil der Umsatzsteuerpflicht aufwiegen. In solchen Fällen empfehlen wir genau nachzurechnen.
Firmenkundengeschäft – B2B
Im Firmenkundengeschäft hat der Leistungsempfänger in der Regel das Recht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug wieder vom Finanzamt zurück zu holen, so dass die Umsatzsteuer kein Kostenfaktor ist. Gleichzeitig kann der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen und kauft so im Vergleich zum umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer um den Vorsteuerabzug günstiger ein.
Für Unternehmer mit überwiegend Geschäftskunden (B2B) ist daher in der Regel die Anwendung der Regelbesteuerung (Umsatzsteuer + Vorsteuerabzug) vorteilhaft.
Zusätzlich ist bei der Entscheidung über die Regelbesteuerung zu berücksichtigen, dass zumindest quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstatten ist.
Wie kann man den einmal gestellten Regelbesteuerungsantrag widerrufen?
Ein Regelbesteuerungsantrag hat eine Bindungswirkung von mindestens 5 Jahren. Nach 5 Jahren ist ein Widerruf des Regelbesteuerungsantrags und der Wechsel in die Umsatzsteuerbefreiung bei gleichzeitigem Verlust des Vorsteuerabzugs möglich. Eine weitere Voraussetzung für den Wechsel in die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer ist, dass der Jahresumsatz weiter unter EUR 30.000 netto liegt.
Achtung: Der Widerruf kann nur bis zum 31.01. des Jahres erfolgen, ab dem er gelten soll; d.h.: bis spätestens 31.01.2016 kann ein Regelbesteuerungsantrag mit Wirkung für 2016 zurück genommen werden.