Die neue Rechtsmeinung der ÖGK zur Berechnung
Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen und Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu entrichten.
In der Praxis ist die Berechnung der auf die Kurzarbeitsbeihilfe, Risikofreistellung oder Absonderung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (und BMSVG) nur mit großem Aufwand möglich; daher vertritt die ÖGK die Rechtsmeinung, dass es aus Vereinfachungsgründen akzeptabel ist, wenn der von dem Auslaufen der Stundung betroffene Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der zugeflossenen Kurzarbeitsbeihilfe, Beiträge für Risikogruppen Mitarbeiter und Beiträge für abgesonderte Mitarbeiter angenommen wird.
Auf den Punkt gebracht
Die Rechtsansicht der ÖGK bedeutet eine große Erleichterung.
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