DAS AKTUELLE UPDATE ZUM FIXKOSTENZUSCHUSS PHASE II FINDEN SIE HIER!
Zu den bereits erörterten Eckpunkten des Fixkostenzuschuss Phase II, haben wir Ihnen nachstehend noch weitere essentielle zusätzliche Erläuterungen zusammengefasst:
Berechnung Umsatzausfall und Zuschusshöhe
Die Grenze des benötigten Umsatzausfalles wurde in Phase II auf 30% verringert. Als Vergleich der Umsätze des Jahres 2020 und 2019 können entweder die Quartale oder die einzelnen Betrachtungszeiträume herangezogen werden. Wichtig: Wie bei Phase I dürfen auch in Phase II bei einem quartalsmäßigen Vergleich trotzdem nur die Fixkosten der Betrachtungszeiträume angesetzt werden!
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an dem prozentuellen Umsatzausfall, welcher über die betrachteten Zeiträume errechnet wird. Er muss jedoch mindestens EUR 500,00 betragen.
Kombinationen der Betrachtungszeiträume aus Phase I und II
Die neun Betrachtungszeiträume der Phase II liegen zwischen dem 16.06.2020 und 15.03.2021, wobei nur maximal sechs zusammenhängende Zeiträume beantragt werden dürfen. Diese müssen in einem Antrag abgegeben werden.
Die Anknüpfung an Phase I bzw. generelle Erstbeantragung des Fixkostenzuschuss ist jedoch an bestimmte Vorgaben gebunden. Es gibt somit verschiedene Varianten, welche wir Ihnen nachstehend grafisch zur Veranschaulichung aufbereitet haben:
Kurz gesagt, schließt der Fixkostenzuschuss in Phase II im Regelfall direkt an Phase I an. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger zu eruieren, welche Betrachtungszeiträume auch in der Zukunft für das Unternehmen essentiell sind.
Erläuterungen der Fixkosten
Mit Phase II eröffnet sich eine neue Möglichkeit der Ansetzung weiterer Fixkosten, welche wir Ihnen bereits in unserem Update aufgelistet haben. Wie die Nachholung bestimmter Fixkosten zu erfolgen hat und welche weiteren Neuerungen zu beachten sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Der Ansatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Phase II kann nur nachgeholt werden, wenn man sich für Phase II qualifiziert. Dabei werden anteilige AfA-Beträge aus Phase I mit der prozentuellen Zuschusshöhe von Phase II berücksichtigt.
Leasingraten
Leasingraten dürfen ebenfalls als Fixkosten angesetzt werden. Sollten Sie wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstandes sein, so besteht das Wahlrecht zur Ansetzung der AfA und des Finanzierungskostenanteils oder des Aufwandes. Wenn in Phase I bereits der Finanzierungskostenanteil angesetzt wurde, darf der Rest der Raten in Phase II nachträglich angesetzt werden.
Unternehmerlohn inkl. Sozialversicherungsbeiträge
Im Zusammenhang mit dem Unternehmerlohn gibt es zwei neue Ansätze für die Berücksichtigung.
- Die erste Änderung darf bereits in Phase I angewendet werden und betrifft die Berechnung. Hierfür erfolgt die Deckelung auf EUR 2.666,67 erst nach Abzug sonstiger Nebeneinkünfte.
- Des Weiteren dürfen in Phase II anfallende Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich bis zur Deckelung angesetzt werden. Ein nachträglicher Ansatz dieser weiteren Fixkosten aus Phase I ist jedoch nicht möglich.
Fazit
Die Beantragung des Fixkostenzuschusses muss genau durchdacht werden, da hier die verschiedenen Kombinationen aus Phase I und II einen erheblichen Einfluss auf die optimale Förderunterstützung haben. Die Einschätzung zukünftiger und die Betrachtung der bisherigen Umsatzausfälle hat somit einen hohen Stellenwert.
Zusätzlich bietet die Phase II eine weitere Möglichkeit der Ansetzung zusätzlicher Fixkosten, welche im Einzelfall bereits in Phase I betrachtet werden sollten.
Wir werden jedenfalls für unsere Kunden alle Voraussetzungen prüfen und unsere Empfehlung für die optimale Beantragung von Phase I und Phase II abgeben.
UPDATE WEBINAR: Sobald die noch ausständigen Informationen von der EU-Kommission freigegeben wurden, informieren wir Sie über den neuen Webinar-Termin!
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