Die seit 17.11.2020 geltenden neuen Schutzmaßnahmen bringen auch wieder Anpassungen im Bereich der Kurzarbeit:
Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
Alle (!) Betriebe können rückwirkende Kurzarbeitsanträge mit einem Beginn ab 1. November 2020 bis zum Ende des Lockdowns (derzeit 6.12.2020) einbringen.
Unterschreitung der Mindestarbeitsleistung von 30 % oder 10 %
Für bereits eingebrachte Kurzarbeitsanträge besteht eine differenzierte Vorgangsweise:
- Ist bei bereits eingebrachten Anträgen eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit unter 30% erforderlich, muss ein Änderungsbegehren eingebracht werden. Die Einbringung derartiger Änderungsbegehren ist jederzeit nachträglich spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes möglich.
Voraussetzungen sind die Übermittlung der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und die explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (seitens der Wirtschaftskammer liegt eine Pauschalzustimmung vor) und Arbeitnehmer.
- Wurde eine Unterschreitung der 30% bereits beantragt (und bewilligt) und ist nun auf Grund des neuerlichen Lockdowns eine Reduktion des Arbeitsvolumen auf 0% erforderlich, ist nach derzeitigem Stand vorerst kein neues Begehren einzubringen.
Lockdown-Betriebe müssen derzeit zunächst 90% Arbeitszeitausfall (auch wenn während der Lockdown-Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall iHv 100% geplant ist) beantragen und werden nach aktuellem Stand in der Folge für die Zeit des Lockdowns mehr Ausfallstunden abrechnen können. Die Rechtsgrundlagen befinden sich in Ausarbeitung.
Auf den Punkt gebracht
Die geplante Anpassung der Kurzarbeitsregelungen bringt Erleichterungen.
Ob Kurzarbeit für Ihren Betrieb sinnvoll ist, hängt von zahlreichen Parametern ab (zB Auftragslage, Förderungen wie Umsatzersatz oder Fixkostenzuschuss oder arbeitsrechtliche Fragen wie Kündigungsschutz und Behaltefrist).
Ihr KPS-Personalmanagement-Team berät Sie gerne.
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