Update zum Härtefallfonds Phase 2: Die Änderungen im Überblick – Stand 27.04.2020

Seit dem 20.04.2020 ist die Beantragung der Zuschüsse aus Phase 2 des Härtefallfonds der Wirtschaftskammer möglich.

Wir haben hier berichtet.

Mit Stand heute 27.04.2020 haben sich sich einige Änderungen in Zusammenhang mit dem Härtefallfonds ergeben. Wir haben für Sie die Highlights zusammengefasst!

Ausweitung des Beobachtungszeitraums

  • Der mögliche Betrachtungszeitraum wird auf 6 Monate (bis zum 30.09.2020) ausgeweitet.
    • Es können damit drei Monate herausgepickt werden, in denen die Corona-Krise „spürbar“ war.
    • Damit fallen jene UnternehmerInnen, die noch Umsätze aus vergangenen Monaten in den „Corona-Monaten“ bekommen haben, nun vielleicht doch nicht um den Zuschuss um.
    • Insgesamt bleibt es aber bei den max. 3 x EUR 2.000,–

Mindestzuschusshöhe

  • Es gibt eine Mindestzuschusshöhe iHv EUR 500,– / Monat
    • Die Mindesthöhe ist für jene UnternehmerInnen gedacht, die im letzten Jahr / in den letzten drei Jahren aufgrund von Investitionen bzw. Anlaufverlusten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbstständiger Arbeit hatten.
    • „Neugründer“ (nach 01.01.2018 gegründet) benötigen keinen Steuerbescheid, sondern können auch ohne diesen den Härtefallfonds Phase 2 beantragen.

Familienhärteausgleich

Lesen Sie hier mehr zum Familienhärteausgleich.

  • Der Corona-Familienhärteausgleich fällt nicht mehr unter das Förderverbot für den Härtefallfonds 2, sodass beide Fonds beantragt werden können.
  • Zahlungen von Versicherungen für Corona-Ausfälle sind kein Ausschlussgrund mehr für den Härtefallfonds Phase 2.

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