Seit dem 20.04.2020 ist die Beantragung der Zuschüsse aus Phase 2 des Härtefallfonds der Wirtschaftskammer möglich.
Mit Stand heute 27.04.2020 haben sich sich einige Änderungen in Zusammenhang mit dem Härtefallfonds ergeben. Wir haben für Sie die Highlights zusammengefasst!
Ausweitung des Beobachtungszeitraums
- Der mögliche Betrachtungszeitraum wird auf 6 Monate (bis zum 30.09.2020) ausgeweitet.
- Es können damit drei Monate herausgepickt werden, in denen die Corona-Krise „spürbar“ war.
- Damit fallen jene UnternehmerInnen, die noch Umsätze aus vergangenen Monaten in den „Corona-Monaten“ bekommen haben, nun vielleicht doch nicht um den Zuschuss um.
- Insgesamt bleibt es aber bei den max. 3 x EUR 2.000,–
Mindestzuschusshöhe
- Es gibt eine Mindestzuschusshöhe iHv EUR 500,– / Monat
- Die Mindesthöhe ist für jene UnternehmerInnen gedacht, die im letzten Jahr / in den letzten drei Jahren aufgrund von Investitionen bzw. Anlaufverlusten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbstständiger Arbeit hatten.
- „Neugründer“ (nach 01.01.2018 gegründet) benötigen keinen Steuerbescheid, sondern können auch ohne diesen den Härtefallfonds Phase 2 beantragen.
Familienhärteausgleich
Lesen Sie hier mehr zum Familienhärteausgleich.
- Der Corona-Familienhärteausgleich fällt nicht mehr unter das Förderverbot für den Härtefallfonds 2, sodass beide Fonds beantragt werden können.
- Zahlungen von Versicherungen für Corona-Ausfälle sind kein Ausschlussgrund mehr für den Härtefallfonds Phase 2.
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