Ab 1.5.2016 kommt der neue Umsatzsteuersatz von 13% auch für die Beherbergung in Hotels zur Anwendung. Relevant für die Anwendung des 13%-igen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Nächtigung.
Nächtigungen vor dem 1.5.2016 sind noch mit 10% zu versteuern; für Beherbergungsleistungen die ab dem 1.5.2016 erbracht werden, gilt bereits der Umsatzsteuersatz in Höhe von 13%.
Behandlung von An- und Vorauszahlungen
Wurden Anzahlungen für Nächtigungen nach dem 31.8.2015 geleistet, ist für umsatzsteuerliche Zwecke, der Zeitpunkt der Nächtigung relevant und nicht der Zeitpunkt der Anzahlung. Bei Nächtigung nach dem 1.5.2016 kommt daher jedenfalls der Umsatzsteuersatz von 13% zur Anwendung. Für Anzahlungen die bisher mit 10% besteuert wurden, ist in der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2016 eine Korrektur auf den 13%-igen Steuersatz vorzunehmen.
Sonderregelung für An- und Vorauszahlungen vor 1.9.2015
Wenn von einem Gast eine Buchung und eine An- oder Vorauszahlung noch vor dem 1.9.2015 geleistet wurde, gilt für diese Nächtigung auch nach dem 1.5.2016 weiterhin der Steuersatz von 10%. Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet für Beherbergungsleistungen die bis zum 31.12.2017 erbracht werden.
Aufteilung bei Pauschalpreis inklusive Frühstück, Halb- oder Vollpension
Wenn der Preis für die Nächtigung auch Frühstück oder Verpflegung in Form einer Voll- oder Halbpension beinhaltet, kann der Preis in einen Beherbergungsanteil (13% Umsatzsteuer) und einen Anteil für die Verpflegung (10% Umsatzsteuer) aufgeteilt werden. Liegen unterschiedliche Preise für die verschiedenen Leistungsangebote (mit oder ohne Frühstück) vor, erfolgt die Aufteilung für die Umsatzsteuer anhand der Verkaufspreise. Andernfalls können pauschale Sätze herangezogen werden.
Es liegen vergleichbare Einzelverkaufspreise vor:
Die Aufteilung des Pauschalpreises in Beherbergung und Verpflegung wird anhand der tatsächlichen Preise ermittelt.
Beispiel:
Der Preis für die Nächtigung (ohne Verpflegung) beträgt EUR 100 (brutto)
Der Preis für die Nächtigung mit Halbpension beträgt EUR 130 (brutto)
Der Pauschalpreis für die Halbpension in Höhe von EUR 130 ist wie folgt aufzuteilen: Der Differenzbetrag von EUR 30 entfällt auf die Verpflegung und ist mit 10% zu versteuern. Der Beherbergungsanteil von EUR 100 wird mit 13% versteuert.
Aufteilung anhand von pauschalen Sätzen (Einzelverkaufspreise liegen nicht vor):
Wenn keine Einzelverkaufspreise vorliegen, können Sie den Zimmerpreis mit pauschalen Sätzen aufteilen. Die pauschalen Sätze sind abhängig vom jeweiligen Zimmerpreis (4 Kategorien) und vom Verpflegungsangebot (Frühstück, Halbpension, Vollpension).
Je teurer das Zimmer umso höher ist der Anteil der auf die Beherbergung (13%) entfällt.
Für die Einstufung des Zimmerpreises kann auch auf die durchschnittlichen Umsätze des Vorjahres 2015 zurückgegriffen werden.
Beispiel:
Im Jahr 2015 wurde im Bereich der Halbpension ein Umsatz von EUR 76.000 (brutto) erzielt.
Insgesamt gab es 800 Nächtigungen mit Halbpension.
Der durchschnittliche Umsatz für die Halbpension beträgt EUR 95,00 pro Nacht. Der Zimmerpreis fällt daher in die Kategorie 1. Die Aufteilung ist in diesem Fall im Verhältnis 60% (13% Umsatzsteuer) zu 40% (10% Umsatzsteuer) vorzunehmen.
Wenn Sie im Rahmen von All-inclusive Angeboten auch Getränke anbieten, ist der Anteil der Beherbergung (13%) um 5%-Punkte zu erhöhen.
Wir empfehlen rechtzeitig den neuen Umsatzsteuersatz und eine etwaige Aufteilung der Umsatzsteuersätze in Ihrer Hotelsoftware zu hinterlegen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Einstufung für Ihre Zimmerpreise und berechnen die Aufteilung in 13% und 10% sowie die umsatzsteuerlichen Auswirkungen!
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