Verfahren: Säumniszuschlag
Bei selbst zu berechnenden Abgaben sind, sofern kein grobes Verschulden vorliegt, Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabenpflichtigen herabzusetzen oder gar nicht festzusetzen. Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabenpflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich, noch leicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Allerdings gilt Unkenntnis der Rechtslage nicht als entschuldbarer Grund. Bei Unternehmern wird die Kenntnis über Abgabepflichten und Erklärungspflichten vorausgesetzt.
Schätzungsergebnisse müssen nachvollziehbar sein
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess der Behörde, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist.
Wir haben hier berichtet.
USt: Vermietung einer Immobilie durch Privatstiftung
Der VwGH hat ausgeführt, dass die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit in Betracht kommt. Jedoch fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Überlassung eines Wohnhauses nicht für die Einnahmenerzielung erfolgt, sondern um dem Begünstigten einen Vorteil zuzuwenden (Zuwendung aus der Stiftung). Relevant für die unternehmerische Tätigkeit ist das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung. Nur in diesen Fällen kann die Vermietung mit Umsatzsteuer erfolgen und die Stiftung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Lohnsteuer: Strafen dürfen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis sein
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis, somit auch der Ersatz von Geldstrafen, die im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit verhängt werden. Für die Frage der Steuerbarkeit macht es keinen Unterschied, ob der Dienstgeber selbst oder ein Vertragspartner des Dienstgebers die Verwaltungsstrafe ersetzt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Bezahlung der Strafe durch den Vertragspartner nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt, sondern nur im Wege der Veranlagung zu erfassen ist.