Urheberrechte ermöglichen dem Urheber den Besitz der alleinigen Nutzungsrechte an seinen Werken. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum sowie die Nutzungsrechte des Schöpfers an seinen Werken. Durch die Massennutzung über die Medien hat der Gesetzesgeber die Vervielfältigung solcher Werke für private Zwecke erlaubt. Diese Möglichkeit ist allerdings nicht unentgeltlich. Seit 1.10.2015 gilt eine Vergütungspflicht für „Speichermedien aller Art“. Die Urheberrechtsabgabe (URA) – auch Speichermedienabgabe genannt – muss von demjenigen, der als erster diese Speichermedien in den Warenverkehr bringt, erhoben und an eine Verwertungsgesellschaft eingezahlt werden. Diese Gebühr dient als finanzieller Ausgleich für die, wegen Anfertigung von Privatkopien, entgangenen Gewinne der Urheber. Die Tarife für die Vergütung sind gestaffelt, bedeuten aber dennoch eine Preiserhöhung für diese Produkte.
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Welche Speichermedien betrifft es?
Betroffen von dieser Regelung sind alle Medien, die Audio-, Video-, Text oder Bilddateien speichern können. Zum Beispiel:
- CD-, DVD- und BlueRay-Disk –Rohlinge
- USB-Sticks
- Speicherkarten
- Festplatten
- Computer, Tablets
- MP3-Player
Wer muss die Abgabe zahlen?
Die Abgabe ist von demjenigen zu leisten, der diese Speichermedien erstmalig in Österreich in den Verkauf bringt – der sogenannte „Erstinverkehrbringer“. Die verkauften Stückzahlen müssen in ein Meldeformular eingetragen, die Abgabe selbst berechnet und abgeführt werden. Das Formular sowie die Speichermedienvergütung sind bis spätestens 15 Tage nach Quartalsende bei der Verwertungsgesellschaft „austro mechana“ abzugeben. Der Zeitraum für die Berechnung ist immer das Quartal.
Es empfiehlt sich bei der Rechnung an den Kunden die Gebühr extra anzuführen und auszuweisen.
Die austro mechana selbst ist eine NON-Profit Organisation, die die Abgabe für die Rechteinhaber diverser Werke einhebt und an diese weiterleitet.
Wie berechnet man die Speichermedienvergütung?
Für die Berechnung der Höhe der Abgabe gibt es 2 Möglichkeiten:
- Variante 1 – Mitgliedschaft bei austro mechana
Der Erstinverkehrbringer schließt mit der austro mechana eine Mitgliedschaft ab und zahlt die begünstigten Vertragstarife. Die Tarife sind je nach Speicherkapazität des Mediums gestaffelt. Übersicht über die Vertragstarife.
- Variante 2 – ohne Mitgliedschaft bei austro mechana
Der Erstinverkehrbringer berechnet die Tarife anhand der gesetzlichen Bestimmungen. Diese werden allerdings noch zwischen austro mechana und der WKO ausverhandelt.
Rückforderung der Speichermedienabgabe nur für Konsumenten möglich
Speichermedien werden um einiges teurer – speziell für den Endverbraucher. Für diesen gibt es die Möglichkeit die Rückforderung der Speichermedienabgabe zu beantragen.
Als Konsument muss man nur „glaubhaft“ machen, dass der betreffende Artikel für andere Zwecke zum Einsatz kommt. Wie zum Beispiel den Kauf einer SD-Karte für die private Kamera – mit ihr werden wohl die eigenen Bilder gespeichert und keine fremden Inhalte.