Ist der gesamte gesetzlich zustehende Jahresurlaub bereits verbraucht und möchte der Dienstnehmer Urlaub bereits aus dem nächsten Urlaubsjahr verbrauchen, ist dies zulässig.
Wenn es keine Vereinbarung über den Urlaubsvorgriff getroffen wird, kommt es zu keiner automatischen Anrechnung des „vorgezogenen“ Urlaubs. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf das nächste Urlaubsjahr geschenkt hat.
Mustervereinbarungen über einen Urlaubsvorgriff finden können wir Ihnen gerne zukommen lassen.