Verantwortlicher Beauftragter – Lohn- und Sozialdumpinggesetz

Das Lohn- und Sozialdumpinggesetz sieht hohe Geldstrafen bei

  • Unterentlohnung von Dienstnehmern,
  • Nichtabgabe von Entsende- (ZKO3) und Überlassungsmeldungen (ZKO4),
  • Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen und
  • Verweigerung der Einsichtnahme in die Lohnunterlagen

vor.

Die Strafen variieren zwischen EUR 500,00 und EUR 50.000,00 pro betroffenen Dienstnehmer.

Die Strafen werden gegen alle zur Vertretung berufenen Organe (Einzelunternehmer, vollhaftende Gesellschafter von Personengesellschaften, vertretungsbefugte Kommanditisten, Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände von AGs und Vereinen) verhängt. Dadurch kann sich eine zusätzliche sehr hohe kumulative Wirkung ergeben.

Es macht daher Sinn, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in Sachen Lohn- und Sozialdumping an einen verantwortlichen Beauftragten zu übertragen. Beauftragte können entweder Organe oder auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Voraussetzungen sind, dass der Beauftragte eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Bereich der Lohnverrechnung besitzt, er seinen Hauptsitz in Österreich innehat und er nachweislich der Bestellung zustimmt.

Die Bestellung wird für inländische Arbeitgeber erst rechtswirksam, wenn die schriftliche Mitteilung und die Zustimmung der bestellten Person bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eingelangt sind. Der Widerruf der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen.

Intern sollte zusätzlich eine zivilrechtliche Regelung über die Teilung der Strafen zwischen den vertretungsbefugten Orangen erfolgen, sodass der Beauftragte etwaige Strafen nicht alleine tragen muss.

Die Übernahme der Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz durch den Arbeitgeber stellt einen abgabenpflichtigen Bezug dar (vgl unseren Artikel \“Ersatz einer Strafe sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit\“.

Wir sind Ihnen gerne bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten behilflich.