Mit dem 2.COVID-19-Justiz-Begleitgesetz war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung ursprünglich für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen.
Durch mehrere Novellen, zuletzt mit der am 25.3.2021 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021 erneut verlängert.
Beantragung Eröffnung Insolvenzverfahren
Nach dem 30.6.2021 hat ein überschuldeter Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.
Zahlungsunfähigkeit versus Überschuldung
Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.
Weiterhin davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.
Mit dieser Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung scheidet weiterhin die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 30.6.2021 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird.
Haftungen
Ebenso entfällt weiterhin die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft.
Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 30.6.2021 außer Kraft gesetzt.
Quelle : Treuhandunion-Österreich
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