Wir raten von einer Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Gehalt bis zur Geringfügigkeitsgrenze neben dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension ab: Erwirtschaftet die GmbH nämlich einen Gewinn, so wird dieser unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wird, zum Gehalt gerechnet. Dadurch kommt es zum Verlust der vorzeitigen Alterspension.
Sind Gesellschafter, die eine vorzeitig Alterspension beziehen, geringfügig für ihre Gesellschaft tätig, besteht die Gefahr des Verlusts der vorzeitigen Alterspension, wenn die Bezüge dem Fremdvergleich nicht standhalten. Dies ist dann der Fall, wenn deutlich mehr Stunden gearbeitet werden, als in der Geringfügigkeitsgrenze Platz finden. Außerdem kommt es bei derartigen Feststellungen zu Nachzahlungen im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung (GPLA) sowie in der Veranlagung.
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