Wird eine vermiete Liegenschaft vor Erreichung eines Gesamtüberschusses entgeltlich (z.B. Verkauf) oder unentgeltlich (durch Schenkung) übertragen, besteht die Gefahr, dass bisher erwirtschaftet Verluste einkommenssteuerlich nicht anerkannt werden.
Die Übertragung ist nämlich ein Indiz, dass die Vermietung von Anfang an nicht bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses geplant war. Der Steuerpflichtige kann allerdings den Nachweis erbringen, dass die Übertragung aus sogenannten Unwägbarkeiten erfolgte. Eine solche Unwägbarkeit kann zum Beispiel ein Notverkauf sein. In einem aktuellen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hat dieser entschieden, dass auch die Übertragung aus Sorge der Wiedereinführung der Schenkungssteuer eine Unwägbarkeit sein könnte.
Wann liegt eine Unwägbarkeit vor?
Eine Unwägbarkeit liegt nur dann vor, wenn diese sich erst nach Vermietungsbeginn ergeben hat.
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