Verordnung in Begutachtung – Möglichkeit zur sofortigen Reduzierung der Steuerschuld für das Jahr 2019, wenn im Jahr 2020 ein Verlust erwartet wird.
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (wir haben hier berichtet) bietet die Möglichkeit, nicht ausgleichsfähige Verluste (max. € 5 Mio) des Veranlagungszeitraums 2020 auf Antrag mit positiven Einkünften aus den Veranlagungen 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch aus 2018 zu verrechnen (COVID-19-Rücklage).
Laut Verordnung (derzeit noch in Begutachtung) gibt es folgende Möglichkeiten den Verlust 2020 jetzt schon zu verwerten:
- Verlust 2020 kann sorgfältig geschätzt und glaubhaft gemacht werden und die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 sind auf Null oder auf die Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt:
Maximal 60% der Einkünfte aus dem Jahr 2019 können verrechnet werden
ACHTUNG: Die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 ist nur bis 31.10.2020 möglich. - Verlust 2020 kann nicht geschätzt werden:
Maximal 30% der Einkünfte aus dem Jahr 2019 können verrechnet werden
Wir empfehlen folgende Vorgehensweise, wenn ein Verlust im Jahr 2020 erwartet wird:
- Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf Null oder auf die Mindestkörperschaftsteuer
- Steuererklärungen 2019 bereits rechtskräftig veranlagt
Antrag für die Bildung einer COVID-19-Rücklage (Verlustrücktrag) stellen.
Der Antrag gilt als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO und die Bescheide für das Jahr 2019 werden abgeändert. Die zu viel entrichtete Nachzahlung für das Jahr 2019 wird gutgeschrieben.
- Steuererklärungen 2019 noch nicht veranlagt
Antrag für die Bildung einer COVID-19-Rücklage (Verlustrücktrag) stellen.
Die COVID-19-Rücklage wird in den Steuererklärungen 2019 berücksichtigt. Die erwartete Nachzahlung/Gutschrift für das Jahr 2019 reduziert/erhöht sich.
- Steuererklärungen 2019 noch nicht in Arbeit
Antrag für die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019. Die zu viel entrichteten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 werden gutgeschrieben.
Die Veröffentlichung der Verordnung ist jedenfalls abzuwarten! Wir informieren Sie, sobald die Verordnung veröffentlicht ist.
Sie haben Fragen oder wollen mehr wissen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
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