Wie das Bundesfinanzgericht in einem Urteil kürzlich klarstellte, ist bei der Frage, ob die Vermietung von Eigentumswohnung als Liebhaberei klassifiziert wird, jedes vermietete Objekt gesondert zu betrachten.
Dies gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen, die in einer Wohnhausanlage liegen. Somit können „bessere“ Vermietungen „verlustbringende“ Vermietungen nicht ausgleichen.
Es kann nur dann von einer einzigen Einkunftsquelle gesprochen werden, wenn verschiedene Objekte an ein und denselben Mieter vermietet werden.
Was ist Liebhaberei?
Bei bestimmten Einkünften prüft die Finanzverwaltung, ob die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser bestimmten Tätigkeit langfristig einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Folgen der Einstufung als Liebhaberei
Der Nachteil einer Tätigkeit, die als Liebhaberei eingestuft wurde, liegt darin, dass die anfänglichen steuerlichen Verluste aus der Vermietung nicht mit anderen Einkünften gegengerechnet werden können.
Private Vermietungen werden in aller Regel als Liebhaberei eingestuft, wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass die Vermietung nach 20 Jahren einen Gesamtgewinn erwirtschaftet.
Um den Nachweis zu bringen, dass die Vermietung langfristig Gewinne abwerfen wird und es sich um eine „Tätigkeit handelt, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst wird, einen Gesamtgewinn zu erzielen“, ist dem Finanzamt eine Prognoserechnung vorzulegen. Die Prognose muss dem Finanzamt glaubhaft machen, dass mit der Vermietung nach 20 Jahren ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird.
Für Fragen rund um die Vermietung steht Ihnen Frau Kristina Noebauer gerne zur Verfügung!
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