Was bisher galt
Ausländische, grenzüberschreitend tätige Unternehmen ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich sind nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Die Einkommenssteuer der Dienstnehmer wurde über die Arbeitnehmerveranlagung erhoben.
Als Betriebsstätte für Zwecke der Lohnsteuer gilt
- jede vom Arbeitgeber im Inland
- für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene
- feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
- wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient.
Dies können zB Büros, Lager, Baustellen oder Wohnungen sein.
Was ab 1.1.2020 gelten wird
Ab 01.01.2020 wird es eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug auch ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich geben.
Für Arbeitnehmer, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist der Lohnsteuerabzug verpflichtend vorzunehmen, für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kann der Lohnsteuerabzug weiterhin auf freiwilliger Basis passieren.
Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig?
- Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz
- oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein und nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benützt werden.
Wer gilt als beschränkt steuerpflichtig?
- Personen, die in Österreich als Arbeitnehmer/in gemeldet sind,
- in Österreich aber keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Was wir für Sie tun können:
Haben Sie Fragen zur Organisation der Lohnverrechnung? Gerne helfen wir Ihnen!
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