Verrechnungspreisdokumentation Neu für Konzerngesellschaften ab 2016

Wer ist betroffen?

Österreichische Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, müssen ab Umsatzerlösen von 50 Mio Euro oder konzerninternen Provisionserlösen ab 5 Mio Euro eine umfassende Verrechnungspreisdokumentation mit Master File und Local File für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2016 erstellen. Die oberste Muttergesellschaft für Unternehmensgruppen mit einem Gesamtumsatz von über 750 Mio Euro trifft darüber hinaus die verpflichtende Abgabe eines Country-by-Country Reporting für die gesamte Gruppe.

Die Begutachtungsfrist für das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ist am 31.5.2016 abgelaufen und es wird eine rasche Verabschiedung erwartet. Bisher gab es in Österreich keine explizite gesetzliche Regelung, die Verpflichtung zur Dokumentation leitete sich aus den allgemeinen Aufzeichnungs- und Offenlegungspflichten der Bundesabgabenordnung ab und wurde durch die Verrechnungspreisrichtlinien 2010 ergänzt. Ein seit einigen Jahren laufendes OECD Projekt „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) brachte den Aktionspunkt 13, die „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung“ hervor, welcher wiederum den Vorschlag einer EU-Amtshilferichtlinie bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung anstieß. Im Gesetzesentwurf sind die genauen Inhalte der Stamm- und landesspezifischen Dokumentation nicht näher definiert, dies wird in einer ergänzenden Verordnung passieren, welche seit kurzem ebenfalls im Entwurf vorliegt.

Grundprinzip

Das Thema der Verrechnungspreise umfasst die grundsätzliche Forderung, dass Preise für Leistungen zwischen Konzernunternehmen fremdüblich sein müssen und es nicht zu einer Verschiebung von steuerpflichtigen Gewinnen in andere Länder (mit geringeren Steuersätzen) kommen darf. Um den Finanzverwaltungen zu ermöglichen, die Fremdüblichkeit der konzerninternen Verrechnungen zu prüfen, bedarf es einer umfassenden Dokumentation, deren Aufbau und Inhalt, basierend auf den internationalen Vorschriften, nun auch in Österreich noch genauer als bisher festgelegt wird.

Dreiteilige Dokumentation

Die Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentation sind für österreichische Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und deren Umsatzerlöse 50 Mio Euro bzw deren Provisionserlöse von anderen Konzernunternehmen 5 Mio Euro übersteigen, das Master File (Stammdokumentation) und Local File (landesspezifische Dokumentation).

Die Stammdokumentation (Master File) hat gemäß Entwurf von VPDG und Verordnung umfassende Informationen zum Organisationsaufbau und der weltweiten Geschäftstätigkeit der gesamten Unternehmensgruppe, ihrer immateriellen Werte und internen Finanztätigkeiten zu enthalten. Damit will sich die Finanzverwaltung einen Überblick über die Verrechnungspreispraxis der multinationalen Unternehmensgruppe in ihrem wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Kontext verschaffen.

Darauf aufbauend soll die landesspezifische Dokumentation (Local File) gemäß Entwurf von VPDG und Verordnung eine Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, eine Dokumentation der wesentlichen gruppeninternen Geschäftsvorfälle und Finanzinformationen umfassen und hat u.a. eine Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse zu beinhalten.

Country-by-Country Reporting für Großkonzerne

Von der obersten Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, deren Gesamtumsatz gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Mio Euro beträgt, ist darüber hinaus die länderbezogene Berichterstattung, international als Country-by-Country Reporting (CbCR) bekannt, aufzustellen. Diese soll den Finanzverwaltungen in Form von 3 Tabellen einen Überblick über die weltweite Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit von multinationalen Unternehmensgruppen verschaffen und damit als Basis für eine sachkundige Risikoanalyse der Verrechnungspreisgestaltung großer Unternehmensgruppen dienen.

Achtung: Ist die oberste Muttergesellschaft im Ausland ansässig und dort jedoch nicht zur Vorlage eines CbCR verpflichtet oder besteht mit ihrem Ansässigkeitsstaat keine qualifizierte Vereinbarung zur Austausch zwischen den Finanzverwaltungen, tritt die in Österreich ansässige Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft ein und muss die länderbezogene Berichterstattung in Österreich abgeben.

Verpflichtende Dokumentation für alle Geschäftsjahre ab 01.01.2016

Die länderbezogene Berichterstattung ist für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2016 verpflichtend spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden CbCR-Berichtjahres elektronisch an das zuständige Finanzamt der obersten (oder vertretenden) Muttergesellschaft zu übermitteln und wird danach über das BMF an die für die übrigen (österreichischen) Geschäftseinheiten zuständigen Finanzämter weitergeleitet.

Stamm- und landesspezifischer Dokumentation sind ebenfalls für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, binnen 30 Tagen nach Abgabe der Steuererklärungen des Jahres auf Anforderung der Finanzverwaltung vorzulegen. Hinsichtlich der Vorlage von Master File und Local File gibt es derzeit keine Strafbestimmungen im Gesetzesentwurf.

Strafen

Wer das Country-by-Country-Reporting vorsätzlich nicht fristgerecht, unvollständig oder unrichtig übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und muss laut Gesetzesentwurf mit Strafen bis zu 80.000 Euro rechnen. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die angedrohte Strafe bis zu 25.000 Euro.

Auf den Punkt gebracht

Die Anforderungen der Finanzverwaltung betreffend die Dokumentation von konzerninternen Verrechnungen werden immer strenger und sind bei betroffenen Gruppenunternehmen vermehrt Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen. Die Finanz hat in diesem Beriech fachlich und personell deutlich aufgerüstet! Eine fehlende oder unzureichende Dokumentation der Verrechnungspreise im Konzern, gibt – abgesehen von den gemäß VPDG eingeführten Strafen – der Finanzverwaltung die Möglichkeit die Fremdüblichkeit selbst zu beurteilen und „angemessene“ Verrechnungspreise gegebenenfalls zu schätzen, was mitunter schwerwiegende Auswirkungen haben kann.

Unsere Empfehlung ist, die formalen Dokumentationserfordernisse jedenfalls zu erfüllen, um einem möglichen Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung von vornherein entgegenzuwirken.

Da die Erstellung dieser umfangreichen Dokumentation meist sehr zeitintensiv ist, empfehlen wir, rasch zu klären, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungskreis des VPDG fällt, welche Dokumentationserfordernisse bereits von der obersten (ausländischen) Muttergesellschaft erfüllt werden und welche Dokumentationen neu zu erstellen oder gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Für diese erste Abschätzung sowie für weiterführende Beratung im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation stehen wir sehr gerne zur Verfügung.