Am 6. Juli 2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) im Rahmen des EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Nationalrat beschlossen, welches die verpflichtete Abgabe eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country-Reporting) für Großkonzerne und zusätzliche verpflichtende Dokumentationen, bestehend aus Master File und Local File, auch für kleinere, international verbundene Unternehmen, vorsieht.
Die gesetzliche Dokumentationsverpflichtung betrifft alle Geschäftsjahre die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen. Die Übermittlung der Dokumentation erfolgt somit frühestens 2017 auf Basis der Daten von 2016 im Zuge der Abgabe der Steuererklärung 2016.
Wie Sie gerne in unserem Artikel „Verrechnungspreisdokumentation Neu für Konzerngesellschaften ab 2016“ zu diesem Thema nachlesen können, ist der Hintergrund ist das OECD-Projekt BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“), welches sich zum Ziel gesetzt hat, internationale Steuerumgehung durch Gewinnverlagerung und Kürzung der Steuerbemessungsgrundlagen zu bekämpfen.
Neu ist eine Meldeverpflichtung an das Finanzamt für jede österreichische Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem Gesamtumsatz der Gruppe von über 750 Mio Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr: bis zum letzten Tag des jeweiligen Berichtsjahres ist mitzuteilen, welche ausländische oder inländische Geschäftseinheit den länderbezogenen Bericht (CbCR) für den Konzern erstellt. Hat der Konzern im Vorjahr die Umsatzgrenze erreicht und daher für das Geschäftsjahr 2016 einen CbC-Report abzugeben, ist daher von jeder österreichischen Tochter bis zum 31.12.2016 diese Mitteilung an das Finanzamt zu machen! |
Wer ist in welchem Umfang betroffen und wann tritt die Verpflichtung ein?
Gesellschaften | Grenze | Verpflichtung | Frist |
Jede Konzerngesellschaft (Geschäftseinheit einer multinationalen Gruppe) | Einzelumsätze der Gesellschaft
> 50 Mio Euro in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren |
Master File und Local File für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2016 | Nach Abgabe der Steuererklärung auf Aufforderung des FA innerhalb von 30 Tagen |
Oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmens- gruppe bzw. österreichische Geschäftseinheit als „vertretende Muttergesellschaft“ | Konsolidierter Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe
> 750 Mio Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (unabhängig von Höhe eigener Umsatz!) |
Länderbezogener Bericht (Country-by-Country-Reporting) für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2016 | 12 Monate nach Ende des WJ unaufgefordert an das zuständige FA via FinanzOnline |
Jede österreichische Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe | Konsolidierter Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe
> 750 Mio Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (unabhängig von Höhe eigener Umsatz!) |
Mitteilung ans FA, wer oberste / vertretende Muttergesellschaft ist, d.h. welche Geschäfts-einheit den länder-bezogenen Bericht für den Konzern erstellt | letzter Tag des WJ für das berichtet werden soll, d.h. für WJ 2016 bis zum 31.12.2016 |
Die Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf umfassen die Herabsetzung des Strafrahmens für eine vorsätzliche Nicht- bzw. verspätete Übermittlung von bisher 80.000 Euro auf 50.000 Euro und eine Verankerung als Finanzordnungswidrigkeit im Finanzstrafgesetz. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die angedrohte Strafe unverändert bis zu 25.000 Euro.
Neu gegenüber dem Gesetzesentwurf ist ein Abstellen auf die Überschreitung der Umsatzgrenzen des Vorjahres bzw. der Vorjahre, wodurch Gesellschaften bei erstmaligem Überschreiten etwas mehr Zeit gewinnen, um die Dokumentationen im benötigten Umfang zu erstellen.
Als Kriterium für die Verpflichtung zur Erstellung von Master File und Local File wird nur noch auf die Umsatzerlöse der in Österreich ansässigen Geschäftseinheit abgestellt. Ob alternativ konzerninterne Provisionserlöse vorliegen, ist – im Unterscheid zum Gesetzesentwurf – kein Kriterium mehr.
Details zum Inhalt und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation können Sie gerne hier nachlesen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Abklärung, ob und in welchem Umfang eine Dokumentationspflicht für Ihr Unternehmen besteht, kontaktieren Sie uns bitte. Wir helfen Ihnen gerne bei einer ersten Einschätzung und stehen Ihnen mit weiteren Informationen zum Thema Verrechnungspreisdokumentation gerne zur Verfügung.