Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem fortgesetzten Verfahren festgestellt, dass Vertretungsärzte keine Dienstnehmer iSd des Steuerrecht sind.
Das Urteil betrifft einen Facharzt für Urologie, der einen niedergelassenen Arzt vertreten hat.
Das BFG begründet seine Rechtsprechung damit, dass Vertretungsärzte eigenverantwortlich tätig sind und daher auch zur Haftung herangezogen werden können; daher unterliegen sie einem Unternehmerrisiko.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des zu vertretenden Arztes liegt nicht vor, wenn der zu vertretende Arzt in der Ordination nicht anwesend ist und die Ordinationsräume sowie die zugehörigen Betriebsmittel nur zur Verfügung gestellt werden.
Es ist auch für die Patienten eindeutig erkennbar, dass diese nicht vom Praxisinhaber behandelt werden. Im konkreten Fall lag kein Weisungsrecht des Ordinationsinhabers gegenüber dem vertretenden Arzt vor.
Auf Grund des fehlenden Weisungsrechts und der fehlenden Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des zu vertretenden Arztes liegt somit nach Ansicht des BFG kein Dienstverhältnis vor. Gegen diese BFG-Entscheidung wurde eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichts (VwGH) eingebracht. Wir werden Sie über den weiteren Verfahrensverlauf informieren.