Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vergangen Jahres (VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0003) mit der Frage beschäftigt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Erbe die Verlustvorträge des Erblassers übernehmen kann. Im vorliegenden Fall gab die Erbin, wie ihre beiden Geschwister, eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Mit der Einantwortung hatte jedes der drei Kinder die steuerlichen Verlustvorträge des Erblassers zu einem Drittel übernommen, jedoch wurde der verlustverursachende Betrieb vor Jahren an nur ein Kind übergeben.
Das Finanzamt untersagte die Berücksichtigung des geerbten Verlustes der beiden anderen Geschwister, mit der Begründung, dass nur die Erben den Verlust berücksichtigen können, die den Betrieb weiterführen. Auch der VwGH wies die Beschwerde ab und argumentierte, dass nur die nicht höchstpersönlichen Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen dessen Verlassenschaft bilden. Kurz um: Der VwGH hat mit diesem Urteil erneut bestätigt, dass Verlustvorträge des Erblassers nur auf jene Erben übergehen, die den Betrieb zu Buchwerten übernehmen.
Untenstehend finden Sie einen Überblick, wann Verlustvorträge auf den Rechtsnachfolger übergehen bzw. nicht übergehen:
Verlustübergang möglich:
- bei Übergang des Verlustvortrages beim Rechtsnachfolger nur bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebes von Todes wegen und Fortführung des verlustverursachenden Betriebes zu Buchwerten
- Anteilige Betriebsübertragung durch Veräußerung im Rahmen einer Erbteilung. In diesem Fall verbleiben dem Erben, der seine Betriebsquote entgeltlich überträgt, insoweit auch die Verluste des Erblassers aus dem Betrieb.
Verlustübergang nicht möglich:
- bei Betriebsübertragung durch Schenkung unter Lebenden, auch wenn der Rechtsnachfolger des Betriebes später zum Erben eingesetzt wird
- bei Veräußerung oder Aufgabe des verlusterzeugenden Betriebs noch zu Lebezeiten des Erblassers
Da die Gesetzeslage hierbei, wie soeben veranschaulicht, sehr komplex ist, ist es ratsam bei diversen Betriebsübergaben den Weg zu uns zu suchen. Durch rechtzeitige Planung einer Unternehmensübergabe gibt es die Möglichkeit Verlustvorträge auch nach der Übergabe zu nutzen.
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