Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2014 angefallenen Vorsteuern aus Drittländern läuft am 30. Juni 2015 aus. In einigen Ländern muss zu dieser Frist der Antrag vollständig beim zuständigen Finanzamt eingelangt sein. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30. September 2015 elektronisch gestellt werden.
Vorsteuerrückerstattung Drittland
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege (Kopie nicht vergessen) mitgesendet werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.
Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU
Für Vorsteuerrückerstattungen innerhalb der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu machen. Die Frist läuft bis zum 30.09.2015.
Die Belege müssen nicht übermittelt werden, dafür sind folgende Angaben zu machen:
Name, Anschrift und UID-Nummer oder Steuernummer des Leistenden,
Rechnungsdatum und –nummer, gegebenenfalls ein Vermerk ob es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Je nach Gegenstand sind die Bemessungsgrundlage, der Vorsteuerbetrag und die abziehbare Vorsteuer, sowie die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern anzuführen.