Hotelgutscheine erfreuen sich großer Beliebtheit. Grundsätzlich wird der Gutschein als bloßes Zahlungsmittel („Wertscheck“) für eine zukünftige Leistung beurteilt. Beim Gutscheinverkauf selbst wird somit keine Umsatzsteuer fällig.
Trotzdem stellt sich in speziellen Fällen immer wieder die Frage, wann ein Gutschein nun doch als Anzahlung gewertet wird.
Überblick
Grundsätzlich stellt die Veräußerung von Gutscheinen durch einen Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannten sonstigen Leistungen berechtigen, keinen steuerbaren Umsatz dar. Es wird noch keine Leistung erbracht, der Gutschein ist ein reines Zahlungsmittel.
Wird jedoch im Vorfeld bereits genau festgelegt, wofür der Gutschein eingesetzt werden kann, gilt dieser nicht mehr als Zahlungsmittel, sondern als Anzahlung und unterliegt damit der Umsatzsteuer.
Das heißt, maßgeblich für die Abgrenzung zwischen reiner Gutscheinausgabe und steuerbarer Anzahlung ist der Grad der Konkretisierung oder Spezialisierung der zu erbringenden Leistung.
Entscheidung BFG
In der Praxis treten häufig Unsicherheiten auf wie genau eine Leistung bereits im Vorfeld definiert und festgelegt werden muss.
Kann der Gast die Zimmerkategorie frei wählen – gilt die Leistung trotzdem als hinreichend konkretisiert und unterliegt der Umsatzsteuer?
Das BFG hat hierzu eine Entscheidung getroffen: In einem konkreten Fall hat ein Hotelier Gutscheine für Nächtigungen in seinem Hotel ausgegeben. Der Zeitpunkt der Einlösung und die Wahl der Zimmerkategorie (151 Zimmer in 11 verschiedenen Kategorien) waren im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht festgelegt.
Laut Entscheidung war die Leistung ausreichend konkretisiert – die Festlegung der Zimmerkategorie bereits bei Gutscheinveräußerung ist nicht notwendig.
Auf den Punkt gebracht
- Ist dem Unternehmer jedenfalls Art, Inhalt und Umfang der künftigen Leistung bekannt, liegt eine (steuerpflichtige) Anzahlung vor. Die Tatsache, dass der endgültige Zeitpunkt der Leistung oder der Leistungsempfänger noch nicht feststehen spielt bei der Beurteilung keine Rolle.
- Erfolgt die Gutscheinveräußerung nicht in Bezug auf eine konkrete Leistung, sprich der Leistungsempfänger kann diese im Nachhinein noch spezialisieren, wird die Umsatzsteuer erst bei Erbringung der Leistung fällig.
Folglich sind Gutscheine, die für eine Übernachtungsleistung in einem bestimmten Hotel ausgestellt werden, sofort zu besteuern. Berechtigt hingegen der Gutschein zur Wahl einer Übernachtung in einem frei wählbaren Hotel einer Hotelkette, unterliegt der Gutschein noch nicht der Umsatzsteuer.
Zu Beachten! Sonderregelung im Tourismus. Beträgt die Anzahlung des Gastes unter 35% des Gesamtpreises, so kann die Versteuerung der Anzahlung unterbleiben.
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