Das Einkommensteuergesetz unterscheidet streng nach Aufwendungen für Werbemaßnahmen und Aufwendungen für reine Repräsentationszwecke, die nicht immer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Werden nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht, kann dies finanzstrafrechtliche Folgen haben.
Unterschied zwischen Werbeaufwendungen und Repräsentationsaufwendungen
Werbeaufwand | Repräsentationsaufwand | ||
Darunter fallen Ausgaben, um Produkte bzw. Leistungen dem Kunden vorzustellen und folglich zu verkaufen.
Beispiele:
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Diesen Aufwendungen erfüllen keinen eindeutigen Werbezweck, sondern dienen eher dem gesellschaftlichen Ansehen des Unternehmers sowie um geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen.
Beispiele:
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Ist der Aufwand als Betriebsausgabe absetzbar? | |||
100% abzugsfähig | Aufwendungen sind nicht bzw. nur eingeschränkt abzugsfähig. |
Beispiele für Repräsentationsaufwendungen und deren Absetzbarkeit
Bewirtung von Geschäftspartnern | |||
100% ertragssteuerlich absetzbar
100% Vorsteuerabzugsfähig |
Verpflegung innerhalb einer Betriebseröffnung, Hausmesse, Betriebsbesichtigung, Verkaufsveranstaltung
(Werbecharakter überwiegt) |
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50% ertragssteuerlich absetzbar
100% Vorsteuerabzugsfähig |
Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens wegen eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Informationsveranstaltungen | ||
Keine Betriebsausgabe
Kein Vorsteuerabzug |
Bewirtung im privaten Umfeld des Unternehmers | ||
Sachgeschenke | |||
100% ertragssteuerlich absetzbar
100% Vorsteuerabzugsfähig |
Sachwert des Geschenks pro Geschäftspartner pro Jahr max. EUR 40,00 netto | ||
Keine Betriebsausgabe
Umsatzsteuerpflicht als Entnahme |
Sachwert des Geschenks pro Geschäftspartner pro Jahr über EUR 40,00 netto
(Link zu Einkommensteuerrichtlinien über Nicht-abzugsfähige Geschenke) |
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Einladungen zu Kultur- oder Sportveranstaltungen und anderen Vergnügungsetablissements | Keine Betriebsausgabe
Kein Vorsteuerabzug (Ausnahme: Unternehmer ist maßgeblicher Sponsor oder Veranstalter) |
Entscheidung: Das BFG befindet Einladungen zu Kulturveranstaltungen als Repräsentationsaufwendungen und diese sind nicht abzugsfähig.
Aktuelle Entscheidung des BFG betreffend VIP-Karten für die SKI-WM in Schladming, die an Kunden verschenkt wurden.
Hier finden Sie den Link zum Beschluss.
Folgen für in Abzug gebrachte Repräsentationsaufwendungen
Bei Betriebsprüfungen werden Ausgaben für Werbung und Repräsentationen aus Erfahrung kritisch geprüft. Nach Ansicht der Finanz zu Unrecht abgezogene Aufwendungen werden nicht anerkannt. Bei vorsätzlich oder fahrlässig zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen, kann es auch zu finanzstrafrechtlichen Sanktionen kommen.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen um bei Betriebsprüfungen vorbereitet zu sein – für diverse Aufwendungen wie Werbung, Repräsentationen und Kundengeschenke – Zweck, Inhalt, beteiligte Personen, in Evidenz zu halten. Eine umfangreiche Dokumentation ist hier sicherlich hilfreich.
Lesen Sie auch unseren Artikel zu \“Weihnachtsgeschenke für Kunden und Mitarbeiter\“.