Wenn Sie Ihre Waren über einen online-Shop vertreiben und die Lieferungen aus Österreich ins Ausland erfolgen, sollte Sie die folgenden Punkte beachten:
Lieferungen ins Drittland
Die Lieferungen ins Drittland sind – unabhängig, ob sie an Unternehmer oder an Private erfolgen – umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Buchnachweis (insbesondere die Rechnung) und einen Ausfuhrnachweis (Frachtbrief, Postaufgabebescheinigung,…) haben.
Lieferungen an Unternehmer in der EU
Lieferungen ins EU-Ausland an Unternehmer gelten als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Die Umsätze müssen in der Buchhaltung wie Lieferungen ins Drittland auf einem eigenen Konto erfasst werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Kunde seine UID-Nummer bei der Bestellung bekanntgibt. Diese UID-Nummer muss unbedingt geprüft werden. Die Dokumentation der Abfrage sollte für eventuelle spätere Betriebsprüfungen aufgehoben werden. Wenn die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Lieferung nicht gültig ist, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig.
Zusätzliche Aufzeichnungspflichten betreffen Name und Anschrift des Abnehmers, handelsübliche Bezeichnung, Menge, Tag der Lieferung, vereinbartes Entgelt, die Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort (Buchnachweis).
Im Falle der Abholung durch den Kunden in Österreich müssen auch der Name und die Anschrift des Abholenden (Ausweiskopie) festgehalten werden. Falls der Abholer nicht der Empfänger der Ware ist, muss er zusätzlich eine Vollmacht des Empfängers haben.
Lieferungen an Private in der EU
Bei Lieferungen ins EU-Ausland an private Kunden (ohne UID-Nummer) gilt grundsätzlich das Ursprungslandprinzip in der Umsatzsteuer (Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer).
Für jedes EU-Land gelten zusätzlich unterschiedliche Lieferschwellen (z.B. in Deutschland und Frankreich je EUR 100.000, in Italien und Spanien je EUR 35.000). Bei Überschreiten einer Lieferschwelle eines Landes innerhalb eines Jahres kommt statt dem Ursprungslandprinzip das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Rechnungen ab dem Umsatz, bei dem die Lieferschwelle überschritten wird, mit der jeweiligen ausländischen Umsatzsteuer ausgestellt werden müssen. Dies gilt auch für das Folgejahr ab dem ersten Umsatz in dieses Land. Der österreichische Unternehmer muss sich daher bei Überschreiten der Lieferschwelle im betreffenden EU-Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und jährliche Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Werden diese Regelungen nicht befolgt, drohen im Ausland hohe Mehrfachzahlungen und Strafen.
Lesen Sie hier mehr zum Internet-Einkauf aus EU-Mitgliedsstaaten.
Programmierung des Online-Shops und Tipps
Wie empfehlen bei der Programmierung des Online-Shops darauf zu achten, dass fortlaufende Rechnungsnummern (eigener Rechnungsnummernkreis) vergeben werden. Die Umsätze mit privaten Kunden im EU-Ausland sollten im Rechnungswesen auf getrennten Konten je Bestimmungsland erfasst werden. Die Lieferschwelle kann je Land hinterlegt werden und ab Überschreiten der Lieferschwelle sollten die Umsätze auf einem in Österreich nicht steuerbarem Konto erfasst werden.
Bei Lieferungen an Unternehmer mit UID-Nummer empfehlen wir, die UID-Nummer automatisch zu überprüfen und diese Überprüfung zu dokumentieren. Bei Angabe einer ungültigen UID-Nummer muss die Lieferung gestoppt oder der Kunde wie eine Privatperson behandelt werden (Rechnung mit Umsatzsteuer).
Bei Kunden im Drittland sollte nur umsatzsteuerfrei fakturiert werden, wenn die Rechnungsadresse und die Lieferadresse im EU-Ausland liegen.
Für den Zahlungsverkehr sollte es im Rechnungswesen ein eigenes Zwischenkonto je Zahlungsart geben (Überweisung, Kreditkarte, paypal,…). Die Zahlungen sollten auf Grund der Rechnungsnummer oder Bestellnummer den offenen Posten automatisch zugeordnet werden. Da die Lieferung erst nach Zahlungseingang erfolgt, gibt es im Rechnungswesen keine offenen Forderungen aus dem Webshop. Zahlungen, die keiner Bestellung zugeordnet werden können, sollten bis zur Klärung auf einem eigenen Konto erfasst werden.
Eine Registrierkasse ist nicht notwendig. Es besteht Belegerteilungspflicht.
Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren!