Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde das Unternehmensgesetzbuch umfassend novelliert. Damit setzt Österreich die EU-Bilanzrichtlinie um. Außerdem hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, um Regelungen zu schaffen, die eine Annäherung der Unternehmensbilanz an die Steuerbilanz bewirken sollen.
Die Neuerungen durch das RÄG 2014 betreffen die Erstellung von Jahresabschlüssen, deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Für Unternehmen mit einem Regelwirtschaftsjahr gelten die Regeln verpflichtend ab dem Jahr 2016. Besonders prüfungspflichtige Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen und den Auswirkungen auf die jeweilige Unternehmensbilanz auseinandersetzen.
In der Folge geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen:
- Änderung der Größenklassen und Einführung einer neuen Größenklasse „Kleinstkapitalgesellschaft“.
- Wegfall des Postens „unversteuerte Rücklagen“
- Veränderungen im Bereich der latenten Steuern – Umstellung auf „temporary concept“ (Vorher: „timing concept“)
- Verpflichtender Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern aufgrund temporärer Differenzen zwischen unternehmensrechtlichem und steuerrechtlichem Ansatz
- Wahlrecht zum Ansatz latenter Steuern auf Verlustvorträge
- Verpflichtende Zuschreibung, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. Bisher bestand ein Wahlrecht. Lesen Sie hier mehr dazu.
- Aktivierungspflicht für angemessene Anteile der Gemeinkosten bei Herstellungskosten von selbst erstellten Anlagen und Erzeugnissen. Bisher bestand ein Wahlrecht für den Ansatz von Gemeinkosten.
- Versicherungsmathematische Berechnung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen – bei Unternehmen mit hohem Mitarbeiterstand können sich durch die Umstellung wesentlich höhere Rückstellungen ergeben.
- Abzinsungsverpflichtung von langfristigen Rückstellungen.
- Aktivierungspflicht von Disagios.
- Wegfall des Postens „außerordentliche Erträge und Aufwendungen“. Stattdessen sind wesentliche außerordentliche oder periodenfremde Sachverhalte im Anhang darzustellen.
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wird zu „Ergebnis vor Steuern“
- Umsatzerlöse sind ohne Rücksicht darauf, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, als solche auszuweisen (ist auch für die Berechnung der Schwellenwerte beachtlich).
Wir haben eine Checkliste entwickelt, um mit Ihnen die individuellen Auswirkungen auf Ihren Jahresabschluss durchzugehen, damit Sie frühzeitig vorbereitet sind. Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an Ihren Berater bei KPS.