Neue und alte, wichtige COVID-Regelungen, die Sie im Kopf behalten sollten:
- Kostenersatz für Mitarbeiter in Quarantäne
- Abgabenfreie Coronaprämie 2021
- 100,- Impfbonus der SVS
- Corona Zuschüsse und Mietzinszahlungen
- Impfplicht aber weiterhin Kontrollen am Arbeitsplatz
Kostenersatz für Mitarbeiter in Quarantäne – rechtzeitige Information an KPS
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird (Absonderung), muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen und kann gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde die Rückvergütung beantragen (§ 32 Epidemiegesetz).
Manchmal kann es vorkommen, dass die Ausstellung des dafür notwendigen schriftlichen Absonderungsbescheides durch die Gesundheitsbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) länger dauert und zunächst nur ein telefonisches Absonderungsgespräch stattfindet.
Auch wenn ein Absonderungsbescheid mehrere Wochen nach der Absonderung eines Arbeitnehmers aufgrund von Behördensäumnis immer noch fehlt, sollte der Arbeitgeber zur Wahrung der dreimonatigen Frist für die Rückvergütung (§ 32 und § 49 Epidemiegesetz) jedenfalls den Rückvergütungsantrag spätestens binnen drei Monaten ab Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Andernfalls droht eine Zurückweisung des Antrags aus formalen Gründen (wegen Verspätung).
Abgabenfreie Coronaprämie für 2021
Bis Ende Februar 2022 ist es noch möglich, abgabenfreie Coronaprämien für 2021 auszubezahlen. Die im Dezember 2021 beschlossene Abgabenfreiheit von bis zu € 3.000,00 pro Arbeitnehmer bezieht sich auf alle Lohnabgaben, also Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer (§ 124b Z. 350 EStG, § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG, § 41 Abs. 4 lit. g FLAG, § 16 Abs. 14 KommStG). Zur Wahrung der Abgabenfreiheit ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handeln muss, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (d.h. nicht z.B. anstatt eines Gehaltsteiles oder einer betriebsüblichen Leistungsprämie).
100,- Impfbonus der SVS
Mit der Aktion „Geimpft gesünder“ möchte die SVS einen aktiven Anreiz setzen. Alle Versicherten und deren mitversicherte Angehörige, die bestimmte definierte Impfungen bis 31.12.2022 nachweisen, erhalten als freiwillige Leistung von der SVS einmalig 100 Euro. Die Abwicklung erfolgt über svsGO, die digitalen Services der SVS: Kundinnen und Kunden füllen das Online-Formular aus, laden die notwendigen Impfnachweise hoch, unterzeichnen mit der Handysignatur / ID-Austria und senden den Antrag direkt ab. Falls keine Handysignatur / ID-Austria verfügbar ist, steht auf der Website auch ein PDF Formular zur Antragstellung und postalischen Zusendung bereit. Weitere Infos finden Sie hier -> www.svs.at/geimpftgesuender
Neuerung bei COVID-Zuschüssen und Mietzinsreduktionen
Es liegen aktuell zwei OGH Entscheidungen vor, in denen der OGH entschieden hat, dass insoweit temporär behördliche Betretungsverbote vorliegen und dies zu einer gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes geführt hat, die Mieter keinen Mietzins leisten müssen.
So weit so gut. Jedoch sind diese Urteile auch nicht bei der COFAG und dem BMF ungehört geblieben.
Bekanntlich gibt es bei den meisten COVID-Hilfen eine Schadensminderungspflicht und hier ist schon seit geraumer Zeit verpflichtend vorgesehen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Fixkosten zu senken. Bis dato war es bereits eine Antragsvoraussetzung mit dem Vermieter in Kontakt zu treten um eine Mietreduktion zu bewirken. Nun beabsichtigt die COFAG die Zuschüsse hinsichtlich weiterbezahlter Mieten eigenmächtig zu kürzen, auch wenn es zu keiner Mietzinsreduktion gekommen ist!
Anlässlich dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden Ende des Jahres 2021 neue Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen, welche auf Bestandszinsen im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote beruhen, geschaffen.
Es wurde gesetzlich geregelt, dass Rückforderungen anteiliger finanzieller Maßnahmen insoweit zu erfolgen haben, als sie die betragliche Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Bei Unternehmen, deren Zuschüsse aus Bestandszinsen die betragliche Grenze von € 12.500 nicht überschreiten, soll eine Rückzahlung erst dann erfolgen, wenn der Mieter den Bestandszins teilweise vom Vermieter zurückerhalten hat.
Für den Umfang der Auszahlung von Zuschüssen auf Bestandszinsen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.
Die Impfpflicht kommt, aber 3G am Arbeitsplatz bleibt
Die seit 1. November 2021 geltende 3G-Pflicht am Arbeitsplatz (für bestimmte Betriebe wie z.B. Alten und Pflegeheime und Krankenanstalten 2,5G-Pflicht) wird uns auch noch im Jahr 2022 begleiten.
Der Bundesminister für Arbeit hat trotz der ab 1. Februar 2022 vorgesehenen gesetzlichen Impfpflicht wiederholt bekräftigt, dass in der Arbeitswelt auch künftig die 3G-Regel erhalten bleibt. Ein negativer Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test) ist daher weiterhin als „G-Nachweis“ für die Arbeit zugelassen, insoweit keine Impfnachweis vorliegt. Eine Verschärfung im Sinne einer 2G-Regel am Arbeitsplatz ist nicht geplant und die stichprobenartigen betrieblichen Kontrollen sind daher fortzuführen. Siehe unser Beitrag.
Es gelten weiterhin auch folgende Regelungen:
- Sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, ist das Tragen einer Maske vorgeschrieben.
- Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Quelle: Treuhandunion Österreich / KPS als Gesellschafter