Werden Wertpapiere mit Gewinn verkauft und gehören diese zum sogenannten „Neubestand“, fällt auf den Gewinn Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% an. Als „Neubestand“ gelten jene Wertpapiere, welche ab dem 1. April 2012 angeschafft wurden. Wurden Wertpapiere vor diesem Datum angeschafft, können diese auch weiterhin steuerfrei verkauft werden.
Unser KPS-Tipp: Verrechnen Sie Kursgewinne mit Kursverlusten und optimieren Sie Ihre Steuerbelastung!
Haben Sie im Jahr 2016 bereits Kursverluste realisiert und halten Sie in Ihrem Depot Wertpapiere, deren Kursgewinne noch nicht realisiert wurden? Dann empfehlen wir Ihnen, die Wertpapiere noch im Jahr 2016 zu verkaufen und die Kursgewinne noch vor Jahresende mitzunehmen. Die realisierten Gewinne werden mit den Kursverlusten verrechnet und die Steuerbelastung reduziert. Zudem geht der Verlustausgleich nicht verloren. Die Möglichkeit eines Verlustvortrages auf das folgende Jahr besteht leider nicht im Bereich von privaten Kapitaleinkünften.
Anhand des Beispiels können Sie folgendes erkennen: Wertpapier A wird mit einem Gewinn von EUR 400 verkauft, während der Verkauf des Wertpapier B einen Verlust von – 300 erbringt. Nach dem Verlustausgleich sind lediglich EUR 100 mit der Kapitalertragsteuer von 27,5% zu versteuern.
Wie erfolgt der Verlustausgleich?
Halten Sie Ihre verkauften Wertpapiere auf einem Bankdepot, wird der Verlustausgleich automatisch durch die Bank vorgenommen. Halten Sie hingegen mehrere Wertpapierdepots bei verschiedenen Instituten, so besteht die Möglichkeit, den Verlustausgleich über die Steuererklärung vorzunehmen. Davon ausgeschlossen sind jene Depots, welche dem betrieblichen Zweck dienen.
Beachten Sie: Bei Gemeinschaftsdepots erfolgt der Verlustausgleich nicht automatisch durch die Banken, sondern im Wege der Veranlagung!
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann beraten wir Sie gerne hinsichtlich der optimalen Gestaltung Ihrer Kapitaleinkünfte.